Gesetzliche Krankenversicherung
1. Selbstständige
Für Selbstständige besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherungspflicht kann aber entstehen, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz gegeben ist.
Wahl der Absicherung für den Krankheitsfall
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit der freiwilligen gesetzlichen Versicherung. Der Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung ist der Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft z. B. als versicherungspflichtiger Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung anzuzeigen.
Selbstständige haben auch die Möglichkeit, das Risiko der Krankheit stattdessen durch eine private Krankenversicherung abzusichern.
Fehlen bzw. Verlust einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall
Selbstständige, die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, sind seit
1. April 2007 in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen. Betroffen hiervon sind beispielsweise Selbstständige, wenn sie zuletzt als freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren und ihren Versicherungsschutz infolge nicht gezahlter Beiträge verloren haben.
Für Selbstständige, die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und die zuletzt privat krankenversichert waren, gilt seit
1. Januar 2009 die Pflicht zur Versicherung im so genannten Basistarif der privaten Krankenversicherung ("Leistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung", "Beiträge maximal in Höhe des jeweiligen Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung"). Das Versicherungsunternehmen darf den Antrag auf Versicherung grundsätzlich nicht ablehnen und Vorerkrankungen nicht ausschließen bzw. Risikozuschläge nicht erheben.
Besonderheiten
Wird neben der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch eine abhängige Beschäftigung ausgeübt, kann die Krankenversicherungspflicht als abhängig Beschäftigter entfallen. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Krankenkasse.
Besonderheiten gibt es bei Pflichtmitgliedschaft in der Künstlersozialkasse.
Bei Bezügen zum Ausland sind spezielle Regelungen zu beachten. Auskunft hierzu erteilt die Deutsche Versicherungsstelle Krankenversicherung - Ausland.
2. Abhängig Beschäftigte
Abhängig Beschäftigte müssen durch den Arbeitgeber mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens binnen sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden. Geringfügig Beschäftigte sind bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See anzumelden. Wichtig: Insbesondere für Beschäftigte im Bau- und Ausbaugewerbe, im Gebäudereinigerhandwerk, im Gaststättengewerbe (z.B. Imbissecken) und in der Fleischwirtschaft besteht eine Sofortmeldepflicht.
3. Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren in verschiedenen Branchen
Personen, die insbesondere in den oben genannten Wirtschaftsbereichen, d. h. im Bau- und Ausbaugewerbe, im Gebäudereinigerhandwerk, im Gaststättengewerbe (z.B. Imbissecken) und in der Fleischwirtschaft, Dienst- oder Werkleistungen erbringen, sind verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren gilt in den betroffenen Betrieben auf der einen Seite für die Mitarbeiter und auf der anderen Seite aber auch für die Selbstständigen und für die mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung des Ausweises hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen bei den Prüfungen vorzulegen.
Links zum Gesetzestext:
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SBG V)
Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung DEÜV
Weiterführende Links:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See
Deutsche Versicherungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Sofortmeldung
Juli 2009
Weiterführende Themen
online seit 19. Jan 2005, aktualisiert am 15. Jun 2011
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