Gesetzliche Unfallversicherung

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Selbstständige

Unternehmer bzw. Selbstständige sind nur dann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn dies die Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft vorsieht. In Satzungen mit einer Versicherungspflicht des Selbstständigen kann jedoch die Möglichkeit einer Befreiung auf Antrag enthalten sein. Für Selbstständige, für die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter juristischer Personen wie GmbH-Geschäftsführer.

Darüber hinaus haben Unternehmer bzw. Selbstständige ihren Betrieb - unabhängig von einer bereits erfolgten Gewerbeanmeldung - innerhalb einer Woche nach Eröffnung des Handwerksbetriebes bzw. nach Aufnahme der hierzu vorbereitenden Tätigkeiten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Die Anmeldepflicht besteht unabhängig von der Beschäftigung von Arbeitnehmern. Die Meldepflicht ist bußgeldbewehrt. Die zuständige Berufsgenossenschaft teilen die Ansprechpartner der Handwerkskammer auf Anfrage mit.

Abhängig Beschäftigte

Alle abhängig Beschäftigten - auch Aushilfen - unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Betriebe haben zur Berechnung der - zu 100 % von ihnen - zu zahlenden Versicherungsbeiträge innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres den so genannten Lohnnachweis in der von der Berufsgenossenschaft verlangten Form einzureichen. Verstöße sind mit Bußgeld bewehrt. Ab 2012 erfolgt die Meldung nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres personenbezogen durch die so genannte Jahresmeldung an die Einzugsstelle (i. d. R. die Krankenkasse).


Juli 2009

online seit 19. Jan 2005, aktualisiert am 20. Jul 2009

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