Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Versicherung von Selbstständigen
Für Selbstständige besteht insoweit keine Versicherungspflicht. Seit dem 1. Februar 2006 ist eine freiwillige Weiterversicherung auf Antrag möglich. Bis zum 31. Dezember 2010 musste der Antrag innerhalb eines Monates nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Ab dem 1. Januar 2011 kann er bis spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Selbstständigkeit beantragt werden. Die Versicherungspflicht beginnt dann rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit.
Die Beiträge sind einkommensunabhängig nach dem gerundeten allgemeinen Durchschnittsverdienst, der sog. Bezugsgröße (für Westdeutschland 2011: 2.555 Euro je Monat), zu entrichten.
Bis zum Ablauf eines Kalenderjahres nach Aufnahme der Selbstständigkeit ist der Beitrag nach der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße zu zahlen. 2011 ist in den alten Bundesländern monatlich ein Beitrag von 38,33 Euro zu entrichten.
Bis 31. Dezember 2011 ist dieser Beitrag auch für die freiwillig Versicherten maßgebend, die vor dem 1. Januar 2010 eine freiwillige Arbeitslosenversicherung begründet haben. Ab dem 1. Januar 2012 steigt der Beitrag nach den derzeitigen Sozialversicherungswerten (Bezugsgröße und Beitragssatz), für alle die vor 2011 bereits versichert waren, auf 76,65 Euro an.
Leistungen an Selbstständige
Abgesehen von Ausnahmefällen können arbeitslose Selbstständige seit 1. Februar 2006 Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. abhängiges Beschäftigungsverhältnis, freiwillige Weiterversicherung) gestanden haben und weniger als 15 Wochenstunden selbstständig tätig sind.
Die Agentur für Arbeit fördert Personen, die durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Sie können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Gründungszuschuss beanspruchen.
Für Arbeitgeber kann die Agentur für Arbeit u. a. folgende Leistungen erbringen:
- Eingliederungszuschüsse bei Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen, von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und von behinderten Arbeitnehmern
- Leistungen zur Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen
- Förderung der Weiterbildung für ungelernte Arbeitnehmer
Eingliederungszuschüsse, Leistungen zur Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen sind bereits vor Einstellung des Arbeitsnehmers zu beantragen.
Weiterführende Links:
Bundesagentur für Arbeit: Finanzielle Hilfen für Unternehmen
Broschüre der Bundesagentur für Arbeit zu Leistung für Arbeitgeber
August 2011
online seit 19. Jan 2005, aktualisiert am 03. Aug 2011
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