Gesetzliche Rentenversicherung
Handwerkerversicherung
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, unterliegen der Rentenversicherungspflicht, wenn es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt und sie die dafür erforderliche handwerkliche Qualifikation besitzen. Wenn der Wohnsitz dieser Gewerbetreibenden in Oberbayern liegt, ist grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Thomas-Dehler-Straße 3, 81737 München, zuständiger Träger der Rentenversicherung.
Bei Personengesellschaften besteht die Rentenversicherungspflicht nur für die Gesellschafter, die über die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderliche handwerkliche Qualifikation, also in der Regel die Meisterprüfung, verfügen.
Bei den so genannten zulassungsfreien Handwerken (Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung) unterliegen nur diejenigen Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften der Rentenversicherungspflicht, die bereits am 31. Dezember 2003, also vor der Überführung ihres Handwerks von Anlage A der Handwerksordnung in die Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung rentenversicherungspflichtig waren.
Die Handwerkskammer teilt der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd die Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle (Anlage A der Handwerksordnung) mit.
Die neu eingetragenen Gewerbetreibenden erhalten die Möglichkeit zu einer kostenlosen Beratung durch die Ansprechpartner der Handwerkskammer.
Rentenversicherung von zulassungsfreien Handwerkern und Inhabern handwerksähnlicher Gewerbe
Die Inhaber handwerksähnlicher Gewerbe (Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung) unterliegen ebenso wie die ab 01. Januar 2004 eingetragenen Unternehmer und Personengesellschafter von zulassungsfreien Handwerken (Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung) grundsätzlich nicht der Rentenversicherungspflicht.
Für so genannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige besteht allerdings Rentenversicherungspflicht. Arbeitnehmerähnlich sind im Allgemeinen selbstständige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Für weitergehende Informationen und eingehende Beratungen stehen neben den Trägern der Rentenversicherung die Ansprechpartner der Handwerkskammer zur Verfügung.
Weiterführende Links:
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
Deutsche Rentenversicherung Bund
Juli 2009
online seit 19. Jan 2005, aktualisiert am 15. Jun 2011
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