Verbesserung der Beschäftigungschancen Älterer

Gesetz "Initiative 50plus" seit 01.05.2007 in Kraft

Das "Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen" (BGBl. I 2007, S. 538), das im Wesentlichen am 1. Mai 2007 in Kraft getreten ist, regelt insbesondere Folgendes:

  • Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber für die Einstellung Älterer (ab 50. Lebensjahr)
  • "Kombilohn" für ältere Arbeitslose, wenn sie eine im Vergleich zu ihrer früheren Tätigkeit schlechter bezahlte neue Beschäftigung aufnehmen
  • erweiterte Förderung der beruflichen Weiterbildung
  • neue Möglichkeit einer Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund bis zu 5 Jahren, wenn der Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vorher mindestens 4 Monate beschäftigungslos war.

Im Einzelnen ergeben sich u.a. die folgenden neuen Förderprogramme und gesetzlichen Neuregelungen:

Eingliederungszuschüsse für Ältere

Arbeitgeber können für die Einstellung Älterer ab dem vollendeten 50. Lebensjahr von der Arbeitsagentur Eingliederungszuschüsse in Höhe von mindestens 30 und höchstens 50 Prozent des Arbeitsentgelts und einer Dauer von mindestens 12 und höchsten 36 Monaten erhalten. Voraussetzung ist, dass der betreffende Arbeitnehmer vor der Aufnahme der Beschäftigung mindestens 6 Monate arbeitslos war bzw. an bestimmten geförderten Maßnahmen teilgenommen hat oder individuelle Vermittlungshemmnisse vorliegen.

Für die Einstellung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Förderhöchstdauer von 60 Monaten (bei Vollendung des 55. Lebensjahres von 96 Monaten). Die Förderhöhe kann hier bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts betragen.

Wichtig: Der Eingliederungszuschuss ist vor der Einstellung des Arbeitnehmers bei der zuständigen Arbeitsagentur zu beantragen.

Förderung der Weiterbildung Älterer

Eine Übernahme von Weiterbildungskosten durch die Arbeitsagentur ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn die Weiterbildung außerhalb des Betriebes durchgeführt wird, der Arbeitnehmer mindestens 45 Jahre alt ist und in dem Betrieb weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die geänderte Förderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Förderung wird nur gewährt, wenn der Arbeitgeber während der Qualifizierung Arbeitsentgelt zahlt und die Weiterbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über arbeitsplatzbe-zogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen.

"Kombilohn für Ältere"

Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, die bei der Beschäftigungsaufnahme mindestens 50 Jahre alt sind, einen Arbeitslosengeldrestanspruch von mindestens 120 Tagen haben und deren Beschäftigung tariflich oder ortsüblich entlohnt ist, können durch eine sog. "Entgeltsicherung" gefördert werden.

Die mögliche Einkommensaufstockung wird für 2 Jahre geleistet und beträgt im ersten Jahr 50 Prozent, im zweiten Jahr 30 Prozent der Einkommensminderung im Vergleich zur früheren Tätigkeit. Zusätzlich werden die Rentenbeiträge auf 90 Prozent des früheren Verdienstes aufgestockt.

Befristung von Arbeitsverträgen mit über 52-jährigen Arbeitnehmern

Nach der Neufassung des § 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von 5 Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

Wegfall des Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung

Unverändert gilt, dass Arbeitgeber von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung befreit sind, wenn sie einen über 55-jährigen, zuvor arbeitslosen Arbeitnehmer erstmalig beschäftigen (gilt nur noch für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2008 begründet werden). Für den Beschäftigten selbst wirkt sich dies nicht aus; er hat den regulären Arbeitnehmeranteil zu tragen.

Fernmündliche Arbeitssuchendmeldung

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden. Zur Wahrung der Frist nach § 37 b Satz 1 und 2 Sozialgesetz-buch 3. Buch (SGB III) reicht nunmehr eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.

Vorherige Beratung

Die Förderungsmöglichkeiten sollten im Einzelnen vor Beginn der Maßnahme mit der zuständigen Arbeitsagentur abgeklärt werden. Für eine Beratung - auch zur Befristung von Verträgen - stehen auch die Berater der Handwerkskammer zur Verfügung.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen

Weiterführende Links:

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Mai 2007