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Einheitlicher Ansprechpartner (EAP)

Dienstleister aus dem EU-Ausland und gleichgestellten Staaten (Island, Lichtenstein, Norwegen) können im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln, d. h. dieser

  • informiert über die notwendigen Formalitäten und
  • nimmt auf Wunsch des Dienstleisters die Funktion eines Verfahrensmittlers wahr.   

Der Einheitliche Ansprechpartner stellt Grundinformationen für Dienstleistungserbringer und -empfänger zur Verfügung, z. B. zu:

  • Anforderungen, Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleitungstätigkeiten
  • Kontaktdaten der zuständigen Behörden
  • im Streitfall allgemein verfügbare Rechtsbehelfe
  • unterstützende Verbände und Organisationen.

Der Dienstleister kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Verfahren und Formalitäten im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie abwickeln. Hierzu zählen Erklärungen, Anmeldungen und die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken.

Der Einheitliche Ansprechpartner unterstützt die Dienstleister über die Gründungsphase hinaus bei dienstleistungsbezogenen Genehmigungsverfahren.
Er nimmt die gesamte Verfahrenskorrespondenz entgegen und leitet sie sowohl in Richtung der zuständigen Behörde als auch in Richtung des Antragstellers weiter.

Voraussetzungen
Der Dienstleister muss Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Lichtenstein, Norwegen) sein, bzw. das Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit muss den Sitz in einem dieser Staaten haben bzw. dort gegründet worden sein.

Die wirtschaftliche Tätigkeit muss zudem in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Diese findet auf einen breiten, nicht abschließend definierten Bereich von Dienstleistungsbranchen Anwendung. Grundsätzlich gilt sie für alle im Wirtschaftsverkehr handelbaren Dienstleistungen. Einbezogen sind etwa Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, Unternehmensdienstleistungen und technische Dienstleistungen, Beratung und Bauwirtschaft.

Zum Schutz besonders sensibler beziehungsweise bereits an anderer Stelle geregelter Bereiche sieht die Dienstleistungsrichtlinie jedoch auch eine Reihe von Ausnahmen und Klarstellungen vor. So sind beispielsweise von der Richtlinie das Arbeitsrecht, zivil- und strafrechtliche Fragen aber auch Bereiche wie Gesundheits-, Sozial-, Verkehrs- und Finanzdienstleistungen ausgenommen.

Fristen

  • keine 

Erforderliche Unterlagen

  • abhängig vom konkreten Vorhaben  

Kosten

  • Die Einheitlichen Ansprechpartner können für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen erheben. 

Rechtsgrundlagen

© Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie




Hier finden Sie Informationen und Formulare zum Einheitlichen Ansprechpartner (EAP):

Ihre Ansprechpartner für München und Oberbayern

Zur Eintragung in die virtuelle Handwerksrolle gehen Sie bitte auf hwk-muenchen.de/handwerksrolle-online.
Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines - zulassungspflichtigen Handwerks weiter
Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen  PDF-Datei [71kB]
Auskunftsbogen zum Einheitlichen Ansprechpartner (EAP)  PDF-Datei [60kB]
Kunden-Login 
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