Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken des Baugewerbes eingeschränkt

Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe wurde neu gefasst und im Bundesanzeiger Nr. 71 vom 11. April 2006 bekannt gemacht.

Was Allgemeinverbindlichkeit bedeutet

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind. Eine Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie unter hwk-muenchen.de/ar-links, dort unter Tarifverträge.

Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifvertragswerken des Baugewerbes

Auf Grund einer Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichtes (Beschluss vom 13. Mai 2004, Az.: 10 AS 6/04) zur "Spezialität" von Tarifverträgen, d. h., dem Vorrang eines Tarifvertrages vor einem anderen wurde die bisherige Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Tarifverträge des Baugewerbes eingeschränkt.

Die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung für Tarifverträge des Baugewerbes betrifft die Bereiche "Holz und Kunststoff" und "Sanitär-Heizung-Klima", das Maler- und Lackiererhandwerk, das Metall- sowie das Elektro- und Informationstechnikhandwerk.

Genauer gesagt: Die Allgemeinverbindlichkeit einiger Tarifverträge des Baugewerbes erstreckt sich nunmehr nicht mehr auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland

  • (Nr. 1) die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Saarland oder deren Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. April 2005 bzw. des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland in der Fassung vom 6. Dezember 2005 (Anhang II) genannt sind
  • (Nr. 5) die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Holz und Kunststoff sind, von dem Rahmen- oder Manteltarifvertrag des Bundesverbandes Holz und Kunststoff oder eines seiner Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des am 1. Januar 2003 geltenden Manteltarifvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar (Anhang II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist
  • (Nr. 6) die unmittelbar oder mittelbar Mitglied
    - des Bundesverbandes Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke
    - des Zentralverbandes Sanitär-Heizung-Klima oder
    - des Zentralverbandes der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke

sind, von einem Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich eines am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrages dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände (Anhang II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist.

Die Einzelheiten, insbesondere die maßgeblichen fachlichen Geltungsbereiche der oben genannten Tarifverträge, sind im Anhang II zur Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24. Februar 2006 abgedruckt.

Links zum Gesetzestext:

Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Tarifverträge des Baugewerbes

April 2006