Neuerungen bei Meldungen zur Sozialversicherung - Statusfeststellungsverfahren ab 2008 auch für Kinder

Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl I 2007, S. 3024) sollen Arbeitsabläufe im Verfahren der Sozialversicherung vereinfacht und zusammengefasst werden. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende, seit 1. Januar 2008 geltende Regelungen:

  • Statusfeststellungsverfahren nun auch für Abkömmlinge des Betriebsinhabers, insbesondere Kinder
    Mit dem Statusfeststellungsverfahren wird der Status des mitarbeitenden Familienangehörigen als Beschäftigter oder Selbständiger / Mitunternehmer geklärt. Das seit 1. Januar 2005 u.a. für mitarbeitende Ehegatten geltende Verfahren wird insoweit erweitert. Bei der Meldung zur Sozialversicherung hat der Arbeitgeber nunmehr anzugeben, ob es sich beim Mitarbeiter um einen "Abkömmling" handelt. Für Beschäftigungsverhältnisse von Abkömmlingen, die ab dem 1. Januar 2008 begründet werden, wird ein in der weiteren Folge ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt und durch Bescheid abgeschlossen. Auch die Bundesagentur für Arbeit ist daran gebunden.
  • Zusammenfassung der Regelungen zum Sozialversicherungsausweis
    Die Regelungen zum Sozialversicherungsausweis werden zusammengefasst (§ 18h ff. Sozialgesetzbuch - SGB - IV). Entsandte ausländische Arbeitnehmer sind nun verpflichtet, statt eines "Ersatzausweises" den Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 mitzuführen. Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises im Baugewerbe und Gebäudereinigerhandwerk sowie bei Betrieben, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, bleibt bestehen.
  • Vollautomatisiertes Dialogverfahren im Melde- und Beitragsverfahren
    Das Melde- und Beitragsverfahren wird seit 1. Januar 2006 per EDV abgewickelt. Gleiches gilt nun für die Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und Rückmeldungen der Einzugsstellen (Krankenkassen bzw. für geringfügig Beschäftigte Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) an die Arbeitgeber im Rahmen des Melde- und Beitragsverfahrens. Diese werden künftig nicht mehr in Briefform abgewickelt, sondern in einem elektronischen "Dialogverfahren".
  • Einheitlicher Termin für den Beitragsnachweis an die Einzugsstelle
    Betriebe haben nunmehr zwei Tage vor dem Tag der Fälligkeit der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge Beitragsnachweise an die Einzugstelle zu übermitteln. Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats fällig. 
  • Neue Verjährung bei zu Unrecht entrichteten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
    Diese Beiträge gelten künftig nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Eine Erstattungsmöglichkeit entfällt dann.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 



Januar 2008