Neue Leistungen für Betriebe, die jüngere Menschen mit Vermittlungshemmnissen beschäftigen oder qualifizieren

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2007, S. 2329) versucht der Gesetzgeber die Qualifizierungs- und Beschäftigungschancen insbesondere von langzeitarbeitslosen und bildungsschwachen Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu erhöhen. Neue "jugendspezifische" arbeitsmarktpolitische Instrumente sollen zu einer nachhaltigen Integration von jüngeren Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt führen. Von dem Gesetz, das rückwirkend zum 1. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, können auch Handwerksbetriebe profitieren, die Nachwuchs suchen und diesen Personen eine Chance geben wollen.

Das Gesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

1. Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer

Als neue Leistung für Arbeitgeber wird - befristet bis zum 31. Dezember 2010 - ein Qualifizierungszuschuss für die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingeführt (§ 421 o 3. Buch Sozialgesetzbuch - kurz SGB III). Er wird als Leistung der Eingliederung auch in das 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgenommen (§ 16 Abs. 1 S. 2 SGB II). Dieser Qualifizierungszuschuss kombiniert den Eingliederungszuschuss mit Qualifizierungselementen. Er setzt voraus, dass die jüngeren Arbeitnehmer

  • vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens 6 Monate arbeitslos waren,
  • nicht über einen Berufsabschluss verfügen und 
  • im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden.

Durch diese Leistung sollen Jugendliche möglichst frühzeitig in Betriebe integriert werden und dadurch die Möglichkeit erhalten, sich zu beweisen und zu stabilisieren.

Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen, § 421 o Abs. 2 SGB III. Sie beträgt maximal 12 Monate. Die Förderungshöhe beläuft sich auf 50 % des sog. berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts von höchstens 1.000 Euro (§ 220 SGB III). Davon werden in der Regel 35 % als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und mindestens 15 % zweckgebunden für die Qualifizierung des Arbeitnehmers geleistet (§ 421 o Abs. 3 SGB III).

Inhalt der Qualifizierung soll die betriebsnahe Vermittlung von "arbeitsmarktverwertbaren" Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sein, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen Abschluss vorbereiten können. Vorrang vor der Gewährung dieser Leistung haben jedoch die Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III, die auf einen beruflichen Abschluss zielen (Leistungen zur Vorbereitung, Unterstützung, Begleitung und Aufnahme einer beruflichen Ausbildung, §§ 59 ff., 235 ff. SGB III).

Das Gesetz  will auch Leistungsmissbrauch verhindern. So ist eine Förderung beispielsweise ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig be-schäftigt war. Der Qualifizierungszuschuss ist im Übrigen teilweise (maximal 50 %) zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Beschäftigungszeitraums beendet wird. Ausnahme: der Arbeitgeber war z.B. berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Erfordernissen oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen.

2. Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer

Der ebenfalls neu geschaffene Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421 p SGB III) zielt auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktchancen jugendlicher Arbeitsloser, die bereits über einen Berufsabschluss verfügen.

Voraussetzung für eine Förderung ist wiederum, dass diese bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bereits mindestens sechs Monate arbeitslos waren. Ein Vermittlungshemmnis muss hier nicht vorliegen.

Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen, § 421 p Abs. 2 SGB III. Die Förderdauer beträgt längstens 12 Monate, die Förderhöhe zwischen 25 und 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

Im Übrigen gelten die Regelungen des § 421 o SGB III entsprechend.

3. Ausbau des EQJ-Programms

Die seit dem 1. Oktober 2004 über das Sonderprogramm des Bundes durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung Jugendlicher ("EQJ-Programm") wird aufgrund des Erfolgs dieser berufsvorbereitenden Maßnahme ins Gesetz (§ 235b SGB III) übernommen. Die Leistung für Arbeitgeber steht im Ermessen der Agentur für Arbeit.
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung ist auf Jugendliche mit erschwerten Vermittlungsperspektiven und benachteiligte Auszubildende ausgerichtet. Zweck dieser Leistung ist die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb betrieblicher Handlungsfähigkeit. Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 192 Euro monatlich gefördert werden. Hinzu kommt ein pauschalierter Anteil am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden, § 235b Abs. 1 SGB III. Die Förderdauer beträgt zwischen 6 und 12 Monaten.

Voraussetzung für eine Förderung der Einstiegsqualifizierung ist:

  • Die Einstiegsqualifizierung wird auf der Grundlage eines Vertrags gemäß § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) mit dem Auszubildenden durchgeführt;
  • sie bereitet auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vor und
  • sie wird in Vollzeit oder wegen Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt.

Förderfähig sind

  • bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach der bundesweiten Nachvermittlungsaktion keinen Ausbildungsplatz erworben haben,
  • Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen, 
  • lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende. 

4. Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung

Künftig kann lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Auszubildenden während einer Berufsausbildungsvorbereitung oder einer Einstiegsqualifizierung eine sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung gewährt werden (§ 241a Abs. 1 SGB III).

Darüber hinaus sind auch Maßnahmen zur Unterstützung von Klein- und Mittelbetrieben mit bis zu 500 Mitarbeiter bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der Einstiegsqualifizierung lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender förderfähig, § 241a Abs. 2 SGB III. Eine Förderung ist aber ausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen nach einem Bundes- oder Landesprogramm erbracht werden.

5. Erweiterte Förderung der vertieften Berufsorientierung

Schließlich werden auch die Fördermöglichkeiten der vertieften Berufsorientierung erweitert (§ 421 q und § 33 SGB III). Dadurch soll, befristet bis zum 31. Dezember 2010, erprobt werden, inwieweit durch eine verbesserte Berufsorientierung Ausbildungsabbrüche vermieden werden können.

Links zum Gesetzestext:

Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen BGBl. I .2007, S. 2329 

Zweites Buch Sozialgesetzbuch 

Drittes Buch Sozialgesetzbuch 


Weiterführende Links:


Informationen der Agentur für Arbeit


Dezember 2007