Gebühren und Kosten der Meisterprüfung
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer.
| Teil | Name | Preis |
|---|---|---|
| Teil I: | Praktische Prüfung | 240,- Euro |
| Teil II: | Fachtheoretische Prüfung | 200,- Euro |
| Teil III: | Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung | 156,- Euro |
| Teil IV: | Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung | 156,- Euro |
| Stand: 1. Januar 2005 | ||
Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Einladung zur Prüfung.
Weitere Gebühren
Bei ausnahmsweiser Zulassung fallen Gebühren in Höhe von 30,- Euro an.
Bei Überweisung bzw. Freigabe an einen Meisterprüfungsausschuss einer anderen Kammer fallen Gebühren in Höhe von 30,- Euro an. (Die Ausstellung der Überweisung ist schriftlich zu beantragen!)
Bei Rücknahme des Zulassungsantrages fallen Gebühren in Höhe von 25,- Euro an.
Bei Meisterprüfungen, für die von der Handwerkskammer zusätzliche Personal-, Material-, Raum- und Sachkosten geleistet werden, wird die Gebühr entsprechend erhöht.
Kosten, die durch die Abhaltung einer vom Prüfling beantragten Einzelprüfung oder durch die Abnahme der Meisterprüfungsarbeit/Projektarbeit und/oder der Arbeitsprobe/Situationsaufgabe außerhalb des Prüfungstermines oder Prüfungsortes entstehen, sind vom Prüfling der Handwerkskammer zu erstatten.
Der Prüfling muss für anfallende Kosten (z. B. Personal-, Material-, Raum- und Sachkosten) aufkommen, wenn ihm eine Werkstatt zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit/Projektarbeit zur Verfügung gestellt wird. Über die voraussichliche Höhe der Kosten wird der Prüfling rechtzeitig unterrichtet.
Die Kosten sind von Beruf zu Beruf unterschiedlich und können die Prüfungsgebühr zum Teil erheblich überschreiten. Der genaue Betrag wird mit der Einladung zur Prüfung bekannt gegeben und in Rechnung gestellt.
Wiederholung der Meisterprüfung
Die jeweilige Gebühr richtet sich nach der Höhe der Meisterprüfungsgebühr.
Gebühr bei Rücktritt
Tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so werden von der Prüfungsgebühr für angefallene Verwaltungsarbeiten 20% einbehalten.
Tritt der Prüfling vor bzw. nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zurück, so werden von der Prüfungsgebühr für angefallene Verwaltungsarbeiten 10% einbehalten.
Erscheint der Prüfling nicht zum Prüfungstermin bzw. tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat zurück, so ist die Prüfungsgebühr voll zu entrichten.
Seite aktualisiert am 29. August 2012, online seit 17. Januar 2005
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