Bauabzugssteuer - Freistellungsbescheinigungen überprüfen
Seit dem 1.1.2002 müssen Unternehmer, die Bauleistungen vergeben, bei Erhalt der Rechnung 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt abführen. Liegt eine Freistellungsbescheinigung vor, muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden. Betroffene Unternehmer haben regelmäßig eine Freistellungsbescheinigung bei dem zuständigen Finanzamt beantragt. Diese Freistellungsbescheinigungen - soweit diese nicht für einen einzelnen Auftrag erteilt worden sind - haben eine Gültigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren. Eine Vielzahl der Freistellungsbescheinigungen dürfte daher zum Ende des Jahres 2010 auslaufen.
Betroffene Unternehmer sollten ihre Freistellungsbescheinigungen überprüfen und rechtzeitig vor Ablauf der alten Bescheinigung eine neue Folgebescheinigung beantragen. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der bisherigen Bescheinigung gestellt, knüpft deren Geltungsdauer an die Geltungsdauer der bereits erteilten Bescheinigung an.
November 2010
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online seit 21. Dez 2005, aktualisiert am 15. Feb 2011
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