Dienstleistungserbringung in der EU

Beispiel: Bauleistungen an Gebäuden

Ein deutscher Unternehmer erstellt eine Montagehalle auf dem Grundstück eines Auftraggebers, aus dem EU-Staat Österreich, der das Hauptmaterial  stellt. Rechtsgrundlage: 6. EG-Richtlinie vom 1. Januar 1996

Achtung: Für andere Werkleistungen gelten möglicherweise gesonderte Bestimmungen.

Gemäß Artikel 59-66 des EG-Vertrages besteht innerhalb der EG Dienstleistungsfreiheit.

Das heißt, ein Dienstleistungserbringer darf sich vorübergehend in den Staat des Dienstleistungsempfängers begeben, um seine Leistung zu erbringen.

Aber: Dem Bürger der EU ist die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat nur soweit garantiert, als er dieselben Bedingungen erfüllt, wie sie auch von den Inländern gefordert werden. Er muss also theoretisch die Befähigungsnachweise des Gastlandes vorbringen. Leider ist es noch nicht gelungen, für jeden Berufszweig eine Gemeinschaftsordnung für die Anerkennung der für ihn geforderten Befähigungsnachweise zu finden.

Das heißt für Sie:
Sie haben das Recht in einem anderen EU-Staat als Handwerker zu arbeiten.

Der jeweilige EU-Staat wendet seine eigenen Vorschriften bezüglich der Ausübung eines Handwerkes an und kann von Ihnen den Nachweis gleichwertiger Befähigungsnachweise verlangen. 

Auf jeden Fall müssen Sie sich, auch bei kurzfristiger und einmaliger Abtragsabwicklung als Handwerker im EU-Ausland nach den Vorschriften erkundigen. 

Was ist die EU-Bescheinigung und wo erhalte ich sie? 
Wenn der Staat, in dem Sie eine Dienstleistung (Werkleistung oder Montage) erbringen wollen, einen Befähigungsnachweis für Ihr Handwerk fordert, so können Sie dies mittels der EU-Bescheinigung nachweisen. Ihre Handwerkskammer bestätigt Ihnen damit, dass und wie lange Sie bereits in Ihrem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind. 

Aufenthaltsrecht und Freizügigkeit in der EU 
Als EU-Bürger haben Sie das Recht, sich in anderen Mitgliedsstaaten aufzuhalten. Allerdings müssen Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde melden, wenn Sie nicht als Tourist vor Ort sind. 

Sozialversicherung 
Selbständige, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat für weniger als ein Jahr niederlassen, um dort einer Arbeit nachzugehen, unterliegen weiterhin der Sozialversicherung ihres Herkunftslandes. Sie benötigen die Bescheinigung A1. Diese Bescheinigung ist für die Behörden des Landes, in dem sie vorübergehend arbeiten, bindend. Folglich dürfen diese keine Sozialbeiträge aufgrund des für Arbeitnehmer geltenden Systems verlangen.

Deutsche besorgen sich bei ihrer Krankenkasse folgende Formulare:

Vordruck "A1", auf dem bestätigt wird, dass man weiterhin in Deutschland versichert bleibt

Europäische Krankenversicherungskarte für die Inanspruchnahme unmittelbar notwendiger Sachleistungen (z.B. Arztbesuch bei Erkrankung, Medikamente)

Wer ohne diese Formulare medizinische Einrichtungen nutzt, muss die Behandlung selbst bezahlen und bekommt allenfalls das Geld von seinem Krankenversicherungsträger rückerstattet.

Umsatzsteuer- wer führt sie ab?
Bei der Werkleistung im EU-Ausland müssen sie Folgendes im Bezug auf die Umsatzsteuer beachten: Ihre Werkleistung wird im Ausland besteuert! Es sind allerdings für Sie als gebietsfremden Unternehmer einige Bestimmungen zu beachten:

  • Handelt es sich um eine Werkleistung oder Werklieferung? (d.h. werden die verwendenden Materialien gestellt oder bringen Sie sie mit ?)
  • Handelt es sich um eine Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück oder wird die Leistung an beweglichen Gegenständen (Lohnveredelung) erbracht?
  • Ist Ihr Kunde (der Leistungsempfänger) Privatmann oder Unternehmer?
  • Ist die Leistung für das Unternehmen des Unternehmers bestimmt?
  • Ist der Unternehmer in dem EU-Staat ansässig, in dem Sie Ihre Werkleistung erbringen?
  • Ist der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt?
  • Muss ein Fiskalvertreter bestellt werden, der die USt an Ihrer Stelle in dem ausländischen EU-Staat abführt?
  • Kann das sog. "Abzugsverfahren" angewendet werden? (d.h. kann Ihr Kunde/der Leistungsempfänger die USt einbehalten und an Ihrer Statt abführen?)
  • Muss die Rechnung netto oder brutto ausgestellt werden?
  • Welche besonderen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes gelten in Ihrem Zielland?
  • Kann die Vorsteuer für im EU-Ausland zugekaufte Materialien abgesetzt werden?

Sprechen Sie diese Punkte bitte mit Ihrem Steuerberater durch und prüfen Sie die einzelnen Kriterien genau.

Werkleistungen in Drittstaaten außerhalb der EU
Hierbei müssen Sie die besonderen Vorschriften des jeweiligen Landes beachten, und zwar in folgenden Bereichen: 

  • Handwerksrechtliche und gewerberechtliche Bestimmungen
  • Aufenthaltsbestimmungen
  • Soziale Sicherheit und Arbeitsrecht
  • Steuerliche Bestimmungen
  • Vertragsrecht (u.a. anzuwendendes Recht im Streitfall)
  • Einfuhrvorschriften und Zölle

Seite aktualisiert am 04. Juli 2011online seit 23. Februar 2005

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