Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Meister-BAföG)
Zweck der Fördermaßnahme
Fachkräfte, die sich nach einer abgeschlossenen beruflichen Erstausbildung auf eine herausgehobene Berufstätigkeit,
z. B. selbständiger Handwerksmeister, Betriebswirt (HW) vorbereiten, erhalten einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützung. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) soll somit zu mehr Chancengleichheit zwischen akademischer und beruflicher Bildung führen.
Gegenstand der Förderung
Maßnahmen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung, die oberhalb des Niveaus einer Gesellen-, Facharbeiter-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses angesiedelt sind. Die Förderung erfolgt grds. unabhängig von der Form der Fortbildung (Voll-/Teilzeit). Auch einzelne aufeinander aufbauende oder fachlich miteinander abgestimmte, in sich selbständige Bausteine (z. B. Teile I bis IV der Meisterprüfung) sind förderungsfähig.
Förderungsfähige Aufwendungen
Aufwendungen für Maßnahmen zur beruflichen Aufstiegsfortbildung gem. Nr. 2
Förderungsfähiger Personenkreis
Prüfungsteilnehmer gem. Nr. 1
Umfang der Förderung
Förderung von Lebenshaltungskosten für Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen; gewährt als Darlehen und als Zuschuss
Förderung von Lehrgangs- und Prüfungskosten für Teilnehmer an Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zu Euro 10.226,-.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Mit dem entsprechenden Vordruck an die nach Landesrecht zuständige Behörde. In Bayern ist der Antrag den bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, Kreisverwaltungsreferate) eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung einzureichen. Bewilligung durch dieses Amt.
Mittelbereitstellung
Bund und Länder
Art der Förderung
Zuschuss- und Darlehensfinanzierung
Rückzahlungsbedingungen
gemäß den im Gesetz genannten Darlehensbedingungen
Nähere Informationen dazu unter: meister-bafoeg.info
online seit 20. Dez 2004, aktualisiert am 28. Jun 2011
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