Auslandsniederlassung und Investitionen

Niederlassungsfreiheit

Gemäß Artikel 52-58 EG-Vertrag besteht innerhalb der EG Niederlassungsfreiheit, dass heisst Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten, einschließlich der Gründung und Leitung von Unternehmen. Diese Niederlassungsfreiheit darf nur aus Allgemeinwohlinteressen beschränkt werden. Allerdings gilt es möglicherweise nationale gewerberechtliche Bestimmungen zu beachten. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber Inländern.


Niederlassungsgründung, Direktinvestition

Fragen, die Sie vorher klären sollten:

  • Niederlassungsrecht
  • Gesellschaftsform
  • Arbeitsrechtliche Bestimmungen, Aufenthaltsgenehmigung, steuerrechtliche Bestimmungen
    (Gewinnbesteuerung/-ausführung) 

 

Fördermittel für mittelständische Unternehmen

Voraussetzung für eine staatliche Förderung ist meist, dass das inländische Unternehmen durch das Auslandsengagement:

  • seine Wettbewerbsfähigkeit stärkt
  • den Standort Bayern stärkt
  • Arbeitsplätze im Inland erhalten bleiben
  • positive Beschäftigungseffekte auslöst .

Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA): lfa.de

Darlehen für Auslandinvestitionen und Auslandsbeteiligungen, Bürgschaften bei Auslandsinvestitionen

 

EU-Fördermöglichkeiten für Unternehmen

Prüfen Sie, ob der Ort, an dem Ihr Projekt durchgeführt werden soll in einem der Ziele des Strukturfonds liegt oder ob der Mitgliedstaat Fördermittel aus dem Kohäsionsfonds zur Verfügung hat.

Entspricht das Projekt einer Maßnahme, die in den für diese Region bestimmten operationellen Programmen vorgesehen ist?

Nehmen Sie Kontakt zu den nationalen oder regionalen Behörden auf (z.B. Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft) auf.

 

Gründung einer Auslandsniederlassung für den Handwerksbereich

Für Handwerker sind meist Informationen über Marktzugangsvoraussetzungen, geforderte Befähigungsnachweise, Eintragung in Handelsregister oder Handwerksrolle, etc. wichtig. Innerhalb der EU bestehen wegen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit meist geringere Hürden als in "Drittländern".

Wenn Sie sich im Ausland selbständig machen wollen und dort eine Existenzgründung durchführen, so sind die Möglichkeiten, an Fördermittel der Bayerischen Staatsregierung oder der EU zu gelangen, sehr begrenzt oder nicht vorhanden. In einem solchen Fall kommen in erster Linie Fördermittel des Aufnahmelandes in Frage, diese werden zum Teil auch in Form von Steuervergünstigungen gewährt.

Möglicherweise können Ihnen Business Angels oder Venture Capital-Gesellschaften mit der Anfangsfinanzierung weiterhelfen. Diese werden zum Teil auch von der EU vermittelt.

Interessante Informationen finden Sie auch unter: europa.eu.int/business.

Sofern Sie eine Niederlassung im Ausland gründen möchten, wenden Sie sich an die Außenwirtschaftsberatung Ihrer Handwerkskammer.

online seit 23. Feb 2005, aktualisiert am 05. Mai 2011

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