Fliesenleger Handwerker 6167 Fliesen Bau

BGH schützt Handwerksunternehmen

Wahrung der Lieferanteninteressen bei Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs.

Ausbau-, Entsorgungs- und Einbaukosten sind nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem folgend des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 21. Dezember 2011 – Az.:VIII ZR 70/08 – vom Lieferanten oder Verkäufer zu tragen. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt: Voraussetzung dafür ist, dass die Materialien im Wesentlichen mangelhaft sind und zwischenzeitlich installiert, montiert oder eingebaut wurden.

Auch Handwerksunternehmen sind in manchen Fällen Lieferanten oder Verkäufer, beispielsweise wenn sie an einen Kunden lediglich Fliesen, Parkett, Küchengeräte, Motorrad-Zubehör, Zahnprotetik oder Dämm-Materialien verkaufen und dieser die Verlegung, Installation, Montage, den Einbau oder die Verbindung selbst vornimmt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurden Anfang 2005 32 m² polierte Bodenfliesen für rund 1.200,00 Euro verkauft, die der Kunde in seinem Haus verlegt hat. Aufgrund eines unwesentlichen Mangels der Fliesen - keine Funktionsbeeinträchtigung, nur Schattierung - war eine fachmännische Reparatur nicht möglich, sodass der Kunde die Kosten in Höhe von 5.800,00 Euro für den kompletten Austausch verlangte. Das verweigerte der Verkäufer unter Hinweis auf ein Mehrfaches an Kosten dafür vom tatsächlichen Wert der Fliesen wegen Unverhältnismäßigkeit. Der Bundesgerichtshof verneinte zwar das Recht des Verkäufers dazu, beschränkte jedoch wegen eines unwesentlichen Mangels die vom Verkäufer zu tragenden Ausbau-, Entsorgungs- und Einbaukosten auf einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro, der angesichts des Werts der vertragsgemäßen Fliesen und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist: Kappungsgrenze.



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