Verschärfte Schutzbestimmungen für den Handel bestimmter tropischer HolzartenMeldepflicht für Betriebe
Seit 2. Januar 2017 regeln verschärfte Schutzbestimmungen nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) den Handel (Einfuhr, Ausfuhr, Verkauf bzw. Binnenhandel) von bestimmten tropischen Holzarten. Dies betrifft insbesondere sämtliche Palisander-Arten (Dalbergia spp.) und drei Bubinga-Arten.
Verwendet werden derartige Holzarten vor allem für die Herstellung von Musikinstrumenten, aber auch von Schreinern und Bootsbauern. Unter die strengeren Bestimmungen fallen nicht nur die Rohmaterialen aus diesen Holzarten, wie Furniere, Bretter etc., sondern auch alle sonstigen Teile, Halbzeuge und weiter verarbeiteten Produkte, wie z.B. Korpusse, Griffbretter sowie auch fertige Erzeugnisse, wie Instrumente, Möbel oder Boote.
Handwerksbetriebe, die zurzeit schon Materialien, Teilfertigprodukte oder Enderzeugnisse aus diesen Holzarten besitzen, sollten sich umgehend mit der Unteren Naturschutzbehörde ihrer Kreisverwaltung (Landratsämter, Verwaltungen der kreisfreien Städte) in Verbindung setzen und dort den vorhandenen Altbestand (auch alte oder antiquarische Produkte) melden.
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