Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Sinn und Zweck des Arbeitsschutzes
Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sind wesentliche Voraussetzungen für sicheres und konzentriertes Arbeiten und für einen erfolgreichen Betrieb. Fehlzeiten von Mitarbeitern bedeuten hohe Kosten für die Unternehmen. Besonders in Handwerksbetrieben kann der Ausfall eines Mitarbeiters empfindliche Störungen im Betriebsablauf oder gravierende Folgen für die Auftragsabwicklung verursachen. Deshalb muss es in Ihrem unternehmerischen Interesse liegen, Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden. Diesem Ziel dient der Arbeitsschutz mit seinen rechtlichen Regelungen.
Beim Arbeitsschutz handelt es sich in Deutschland um ein zweigeteiltes, sogenanntes dualistisches Rechtssystem. Man unterscheidet zwischen dem staatlichen Recht des Bundes und der Länder und dem autonomen Recht der Unfallversicherungsträger, beispielsweise der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Beide Rechtsysteme stehen dabei nicht nur untereinander in enger Beziehung, sondern sie sind auch sehr stark mit den Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen der Europäischen Union verknüpft.
Technische und soziale Schutzvorschriften
Die Basis für den Arbeitsschutz ist in Deutschland das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Auf dessen Grundlage sind alle weiteren Regelungen des Arbeitsschutzes erlassen. Diese lassen sich in technisch-organisatorische (auch medizinische und hygienische) und soziale Vorschriften gliedern. Dabei greifen beide Bereiche unmittelbar ineinander und sollten daher nicht isoliert voneinander betrachtet werden.
Zum technisch-organisatorischen Arbeitsschutz gehören beispielsweise Vorschriften über die Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, Vorschriften über Bereitstellung, Benutzung und Beschaffenheit von Maschinen, Geräten und Werkzeugen sowie besonderen Arbeitsmitteln oder Vorschriften über Einsatz, Verwendung, Transport und Lagerung bestimmter (gefährlicher) Stoffe. Die wichtigsten Gesetze, Vorschriften und Verordnungen des technisch-organisatorischen Arbeitsschutzes sind (Downloads unten):
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
Der soziale Arbeitsschutz betrifft insbesondere Vorschriften, die für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Jugendliche und Behinderte gelten. Er beinhaltet aber auch Regelungen zum Nichtraucherschutz und zu Arbeitszeiten.
Die Verantwortung des Unternehmers
Verantwortlich für den Arbeitsschutz ist der Unternehmer. Er hat die Pflicht, in seinem Betrieb - unabhängig von der Größe und Mitarbeiterzahl - den Beschäftigten sichere und gesunde Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Dafür muss er Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw. so einrichten und unterhalten, sowie die Arbeit und den gesamten Betrieb so organisieren, dass die Beschäftigten gegen arbeitsbedingte Gefahren für Leben und Gesundheit wirksam und dauerhaft geschützt sind.
Als Unternehmer sind Sie deshalb verpflichtet, Unfallverhütungsvorschriften (BG-Vorschriften) zu beachten und die Erste Hilfe organisieren. Eine Hilfestellung dafür bietet der Leitfaden "5 Bausteine für einen gut organisierten Betrieb - auch in Sachen Arbeitsschutz", den Sie hier als PDF downloaden können.
Mögliche Risiken und Gefahren am Arbeitsplatz sind durch Gefährdungsbeurteilungen zu ermitteln, dann zu bewerten und schließlich durch geeignete Maßnahmen abzustellen oder zu entschärfen. Die durchgeführten Maßnahmen müssen regelmäßig darauf kontrolliert und überprüft werden, ob sie wirksam und zweckmäßig sind. Erforderlichenfalls müssen sie angepasst werden. Da Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nur dann einen vorbeugenden Charakter haben, wenn die Beschäftigten die Maßnahmen verstehen und umsetzen, müssen diese regelmäßig informiert, unterwiesen und angewiesen werden.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen und deren Überprüfung müssen dokumentiert werden, ebenso wie die Unterweisungen der Mitarbeiter.
Gesetzlicher Versicherungsschutz bei Arbeits- und Wegeunfällen
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beschäftigten in Handwerksbetrieben sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG), die für die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie von Berufskrankheiten eintreten.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind jeweils für bestimmte Branchen (z.B. Metall, Holz, Bau, Handel, Transport, Verwaltung oder Gesundheits- und Wohlfahrtswesen) zuständig. Die Unternehmen sind kraft Gesetzes Mitglieder der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft. Ein Wahlrecht besteht nicht. Für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens besteht Versicherungspflicht.
Organisiert sind die nunmehr noch neun gewerblichen Berufsgenossenschaften gemeinsam mit den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand im Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
Der Gedanke der Prävention, des vorbeugenden Arbeitsschutzes, nimmt ein immer umfangreicher werdendes Betätigungsfeld der Berufsgenossenschaften ein und ist als Aufgabe ebenfalls gesetzlich verankert.
Die Berufsgenossenschaften unterstützen die Unternehmer und Beschäftigten in allen Belangen des Arbeitsschutzes, wobei präventive Maßnahmen am effektivsten und wirkungsvollsten sind. Den Betrieben stehen dafür die Präventionsdienste der Berufsgenossenschaften zur Seite. Außerdem stellen sie den Unternehmen vielfältiges Informationsmaterial, praktische Arbeitshilfen und beispielhafte Lösungen kostenfrei vor allem im Internet zur Verfügung.
Meldepflicht bei der Berufsgenossenschaft
Existenz- und Unternehmensgründer müssen ihr Gewerbe/Unternehmen innerhalb einer Woche nach Eröffnung des Betriebes bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Diese gesetzliche Mitteilungspflicht nach Paragraf 192 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (§ 192 SGB VII) besteht unabhängig davon, dass in vielen Fällen die Gewerbeämter bei der Gewerbeanmeldung eine Kopie an die fachlich zuständige Berufsgenossenschaft weiterleiten. Ebenso unabhängig ist die Meldepflicht davon, ob Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Gemeldet werden müssen das Gewerk (Art und Gegenstand der Tätigkeit bzw. des Unternehmens), der Eröffnungstag und die Anzahl der Beschäftigten (auch wenn sie null beträgt). Im laufenden Betrieb sind Änderungen der Art der Tätigkeit und/oder der Anzahl der Beschäftigten ebenso innerhalb von vier Wochen meldepflichtig wie Wechsel von Inhabern, Nachfolgern oder Bevollmächtigten. Ein Vordruck des Meldeformulars finden Sie hier.
Wichtig: Für ein Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig. Hat ein Unternehmen Bestandteile aus mehreren Branchen, die verschiedenen Berufsgenossenschaften angehören, ist die Branchenzugehörigkeit des Unternehmensschwerpunktes maßgeblich.
Oftmals wissen Existenzgründer nicht, welche Berufsgenossenschaft für ihr neues Unternehmen zuständig ist. Diese kann bei der kostenlosen Infoline der DGUV unter Telefon 0800 6050404 oder per E-Mail erfragt werden.
Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften
Die Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften wird in erster Linie von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden wahrgenommen. In Bayern ist das für jeden Regierungsbezirk das jeweilige Gewerbeaufsichtsamt (GAA). Die Überwachung durch die Berufsgenossenschaften findet ebenso statt und kann durchaus zu Doppelkontrollen führen.
Unternehmer sollten Arbeitsschutz nicht nur unter dem Aspekt betrachten, Auflagen der Behörden zu genügen und gesetzliche Vorschriften zu erfüllen. Er bietet - gerade im Sinne des Präventivgedankens - eine ausgezeichnete Möglichkeit, unfallbedingte Ausfallzeiten zu vermeiden oder zu reduzieren, die Motivation der Mitarbeiter zu verbessern und insgesamt positive Auswirkungen auf das Arbeitsklima zu erreichen.
Ansprechpartner in Sachen Arbeitsschutz bei Ihrer Handwerkskammer
Informationen zu einzelnen Rechtsgrundlagen und den erforderlichen Maßnahmen erhalten Sie bei folgenden Ansprechpartnern der Handwerkskammer für München und Oberbayern:
- Bei Fragen zu technischen Arbeitsschutzvorschriften wie zum Beispiel zur Betriebssicherheit, zu Arbeitsstätten oder Vorschriften der Berufsgenossenschaften wenden Sie sich bitte an die technische Beratung.
- Auskünfte, die Belange des sozialen Arbeitsschutzes wie beispielsweise Kündigungsschutz, Mutterschutz, Arbeitszeitregelungen oder Leistungen der Unfallversicherer bzw. Berufsgenossenschaften betreffen, erhalten Sie bei der arbeits- und sozialrechtlichen Beratung der Handwerkskammer.
Weiterführende Links:
Gewerbeaufsichtsamt – Regierung von Oberbayern (für den gesamten Regierungsbezirk Oberbayern)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Weiterführende Themen
Downloads
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) (
35 kB) - Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) (
26 kB) - Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) (
40 kB) - Baustellenverordnung (BaustellV) (
14 kB) - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (
113 kB) - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) (
143 kB) - BGV A1 "Grundsätze der Prävention" (
360 kB) - 5 Bausteine für einen gut organisierten Betrieb - auch in Sachen Arbeitsschutz (
261 kB) - Vordruck zur Anmeldung des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft (
14 kB)
online seit 04. Jan 2005, aktualisiert am 02. Aug 2011
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