Die Gesundheitsreform: Was ändert sich für selbstständige Handwerker, Handwerksbetriebe und deren Arbeitnehmer
Infolge des sog. GKV-Finanzierungsgesetzes treten am 1. Januar 2011 einige Änderungen in Kraft:
1. Gesetzliche Krankenkassen werden teurer
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird auf 15,5 % angehoben und gesetzlich festgeschrieben. Arbeitnehmer haben künftig 8,2 % ihres Bruttoarbeitsentgelts in die gesetzliche Krankenversicherung einzubezahlen. Der Beitragssatz für Arbeitgeber wird bei 7,3 % eingefroren. Selbstständige Handwerker haben als freiwillig Versicherte den vollen Beitragssatz zu zahlen (bei Wahl des gesetzlichen Krankengeldes 15,5 %, ohne Krankengeld 14,9 %).
2. Krankenkassen können Zusatzbeiträge von ihren Mitgliedern erheben
Kommt eine Krankenkasse mit den Einnahmen aus dem allgemeinen Beitragssatz nicht aus, kann sie einkommensunabhängige Zusatzbeiträge erheben. Die bisherige Begrenzung auf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen, vereinfacht gesagt des Bruttoentgeltes, eines Mitglieds entfällt. Stattdessen gibt es eine Überforderungsgrenze, die 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds beträgt (siehe Punkt 3.) Künftige Kostensteigerungen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden nur noch von den Versicherten über die einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge finanziert.
Folgende Personengruppen sind von der Zahlung des Zusatzbeitrages ausgenommen:
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld sowie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, sofern keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen bezogen werden
- Auszubildende mit einem Entgelt bis zu 325 Euro
- Familienversicherte Personen (auch Minijobber)
3. Sozialausgleich soll Überlastung des Mitglieds durch Zusatzbeitrag verhindern
Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen haben einen Anspruch auf Sozialausgleich, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag, der durch das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt wird, 2 % des (beitragspflichtigen) Einkommens überschreitet und seine Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Der tatsächliche Zusatzbeitrag ist vom Mitglied zunächst in voller Höhe an seine Krankenkasse zu zahlen. Für das Jahr 2011 wird der Sozialausgleich von den Krankenkassen durchgeführt. Ab 2012 ist der Arbeitgeber für die Durchführung zuständig. Hierbei wird dann der jeweilige einkommensabhängige Krankenkassenbeitrag (berechnet aus allgemeinem Beitragssatz) des Mitglieds um die Differenz zwischen (zweiprozentiger) Belastungsgrenze und durchschnittlichem Zusatzbeitrag gekürzt an die Kasse abgeführt.
Bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus mehreren beitragspflichtigen Beschäftigungen haben, prüft die Krankenkasse, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Sozialausgleich besteht. Das Ergebnis wird einem Arbeitgeber anschließend mitgeteilt. Bei selbstständigen Handwerkern, die freiwillig versichert sind, wird der Sozialausgleich direkt von der Krankenkasse durchgeführt, für Rentner von der Deutschen Rentenversicherung.
Beispiele
Es wird angenommen, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag 25 € beträgt. Für den Anspruch auf Sozialausgleich ist es unerheblich, in welcher Höhe die jeweilige Kasse einen Zusatzbeitrag tatsächlich erhebt.
- Arbeitnehmer mit Bruttoentgelt von 800 € (1200 €): Bei einer Belastungsgrenze von 2 % gilt dieser ab einem Zusatzbeitrag von 16 € (24 €) überlastet. Das Mitglied erhielte somit einen Sozialausgleich in Höhe von 9 € (1 €).
- Freiwillig Versicherter selbstständiger Handwerker: Durch die sog. Mindestbemessungsgrundlage wird hier ein fiktives Mindesteinkommen von 1.916,25 € unterstellt, so dass dieser ab einem Zusatzbeitrag von 38,33 € als überlastet gilt. Das Mitglied erhielte somit keinen Sozialausgleich.
- Freiwillig Versicherter Minijobber (ohne weitere Beschäftigung) mit 400 € Einkommen ohne Anspruch auf Familienversicherung oder mit weiteren Einnahmen von 100,00 € (z. B. Zinseinnahmen): Auch hier gibt es eine Mindestbemessungsgrundlage, die 851,67 € beträgt. Ab einem Zusatzbeitrag von 17,03 € gilt das Mitglied als überlastet und erhielte somit einen Sozialausgleich in Höhe von 7,97 € direkt von der Krankenkasse.
4. Verspätungszuschlag für Nichtzahlung des Zusatzbeitrags
Mitglieder, die ihren Zusatzbeitrag für insgesamt sechs Monate nicht an die Krankenkasse gezahlt haben, müssen einen Verspätungszuschlag in Höhe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge, mindestens jedoch 30 Euro, zahlen. Bis zur Zahlung der ausstehenden Zusatzbeiträge und des Verspätungszuschlags besteht zudem kein Anspruch auf Sozialausgleich.
5. Vereinfachung des Wechsels in die private Krankenversicherung
Mitglieder können künftig wieder nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln.
Weiterführende Links:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) vom 12.11.2010
Informationspapier des BMG zum GKV-Finanzierungsgesetz
BMG-Information: Der Zusatzbeitrag
BMG-Information: Der Sozialausgleich
Januar 2011