Maurer/in

maurer

Qualität aus Stein
Bauwerke sollen ästhetisch und von möglichst langer Lebensdauer sein. Um dieses zu verwirklichen, wird ein "Fachmann" - der Maurer - benötigt, der kreative, aber auch funktionelle und handwerkliche Fähigkeiten besitzt.

Allrounder gefragt
Das Tätigkeitsfeld des Maurers erstreckt sich vom Betonieren der Kellerfundamente bis zum Verputzen der Wände. Kenntnisse über die Eigenschaften künstlicher und natürlicher Steine wie Ziegel, Kalksandsteine, Bimssteine, Betonsteine sowie Gipskartonplatten sind die Grundlagen. Ergänzt und erweitert werden diese durch den fachgerechten Umgang mit Kalk- und Putzmörtel, der den Bauwerken die notwendige Stabilität gibt. Das Montieren von Fertigteilen nach speziellen Ausführungsplänen rundet das Berufsbild ab.

Vom Maurer wird neben technischem Verständnis und handwerklichem Geschick auch räumliches Vorstellungsvermögen erwartet.

In der Grundbildung werden auch die folgenden Berufe eingeladen: Straßenbauer, Fliesenleger, Trockenbauer



Unsere Ausbildungsmeister

hillebrand-richard   Eder_Rudi
  
Richard HillebrandRudi Eder
Telefon 08 61 98 97 7-32Telefon 0861 98 97 7-31
Fax 0861 98 97 7-22Fax 0861 98 97 7-22
richard.hillebrand@hwk-muenchen.derudolf.eder@hwk-muenchen.de  




Zu den überbetrieblichen Ausbildungsinhalten

Grundbildung
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)
Herstellen von Baukörpern aus künstlichen Steinen (§ 5 Nr. 12)
Herstellen und Verarbeiten von Putzen (§ 5 Nr. 14)
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen (§ 5 Nr. 10)
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11)
Durchführen von Messungen (§ 5 Nr. 9)
Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15)
Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten (§ 5 Nr. 16)
Herstellen von Bauteilen in Trockenbau (§ 5 Nr. 17)
Herstellen von Verkehrswegen (§ 5 Nr. 19)
 
Fachstufe
Durchführung von Messungen (§ 5 Nr. 11)
Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 5 Nr. 11)
Einbauen von Dämmungen für Wärme- und Kälteschutz (§ 5 Nr. 13)
Herstellen von Putzen (§ 5 Nr. 14)
Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Nr. 21)
Lesen und Anwenden von Zeichnungen (§ 5 Nr. 21)
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (§ 5 Nr. 11)
Herstellen von Estrichen (§ 5 Nr. 15)
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahl (§ 23 Nr. 7)
Herstellen von Baukörpern aus Steinen (§ 23 Nr. 8)
Service im Überblick