Gesellen- und Abschlussprüfungen
Am Ende der Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf steht die Gesellen- oder die Abschlussprüfung.
Bei der Gesellenprüfung handelt es sich um eine Endprüfung in einem Handwerksberuf (z. B. Bäcker/in, Maurer/in). Die Durchführung ist gesetzlich durch die Handwerksordnung (HwO) geregelt. In den übrigen Berufen (z. B. Bürokaufmann/frau, Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk) heißt die Prüfung dagegen Abschlussprüfung. Hierfür sind die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) einschlägig. Aber auch die eine Ausbildungsstufe abschließende Prüfung (z. B. Hochbaufacharbeiter/in, Bauten- und Objektbeschichter/in) ist eine Abschlussprüfung. Die Inhalte der Gesellen- oder der Abschlussprüfung richten sich nach der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs.
Während der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung abgelegt. Einzelne Ausbildungsordnungen können auch eine zweite Zwischenprüfung vorsehen. Die Zwischenprüfung findet etwa in der Hälfte der Ausbildungszeit statt und dient der Ermittlung des Leistungsstandes.
In einzelnen Berufen ist vorgesehen, dass die Gesellen- oder die Abschlussprüfung in gestreckter Form durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass an Stelle der Zwischenprüfung der Teil 1 der Gesellen- oder der Abschlussprüfung abgelegt wird. Das Ergebnis des Teil 1 fließt zu einem in der Ausbildungsordnung vorgegebenen Prozentsatz in das Gesamtergebnis der Prüfung ein. Am Ende der Ausbildungszeit findet der Teil 2 der Gesellen- oder der Abschlussprüfung statt.
In den folgenden Artikeln finden Sie weitere Informationen und Rechtsgrundlagen zur Gesellen- und zur Abschlussprüfung:
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Seite aktualisiert am 12. April 2013, online seit 29. November 2007
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