Änderungen von Rechtsgrundlagen

13. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21. November 2005 zu I Lehrgänge in der beruflichen Grundbildung

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13. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die übertrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21. November 2005 zu II Lehrgänge in der Fachstufe  (2. bis 4. Lehrjahr)

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Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Abs. 3 BBiG).

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Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Abs. 3 BBiG).

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Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Abs. 3 BBiG).

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12. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen gemäß Beschluss der Vollversammlung derHandwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 zu Lehrgängen in der beruflichen Grundbildung und der Fachstufe (2. bis 4. Lehrjahr)

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11. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 zu II Lehrgänge in der Fachstufe (2. bis 4. Lehrjahr)

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Die Vollversammlung beschließt, das Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für München und Oberbayern wie folgt zu ändern: 

  • Gebührenverzeichnis: A II Berufliche Bildung (Verwaltungsgebühren)

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Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 03.05.2011 und der Vollversammlung vom 29.06.2011 erlässt die Handwerkskammer München und Oberbayern als zuständige Stelle gemäß §§ 42 a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung folgende Rechtsvorschriften:

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Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 03.05.2011 und der Vollversammlung vom 29.06.2011 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach § 42 f in Verbindung mit § 42 g der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBI. S. 2091) und aufgrund § 71 Abs. 7 in Verbindung mit § 59 und 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931) die folgende Umschulungsprüfungsregelung

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Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 17. September 2009 und der Vollver-sammlung vom 23.11.2009 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 27. Juni 2008 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach § 42 c Abs. 1 i. V. m. § 38 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. September 1998 (BGBI. I S. 3074), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBI. S. 2091), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen.

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Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 17. September 2009 und der Vollver-sammlung vom 23.11.2009 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 27. Juni 2008 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach § 56 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 05. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs-prüfungen.

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Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 17.09.2009 und der Vollversammlung vom 23.11.2009 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern nach § 41 HwO i. V. mit § 91 Abs. 1 Nr. 4, § 106 Abs. 1 Nr. 10 und § 44 Abs. 4 Satz 1 HwO die 7. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, die gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 durchgeführt werden können.

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Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 29.04.2009 und der Vollversammlung vom 22.06.2009 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach §§ 42a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) folgende Besondere Rechtsvorschriften:

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Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 29.04.2009 und der Vollversammlung vom 22.06.2009 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach §§ 42a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HWO) folgende Rechtsvorschriften:

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Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 29.04.2009 und der Vollversammlung vom 22.06.2009 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach §§ 42a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung (HWO) folgende Rechtsvorschriften:

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7. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, die gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 durchgeführt werden können.

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Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 16.09.2008 und der Vollversammlung vom 17.11.2008 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern nach § 41 HwO i. V. mit § 91 Abs. 1 Nr. 4, § 106 Abs. 1 Nr. 10 und § 44 Abs. 4 Satz 1 HwO die 5. Ergänzung zur 2. Neufassung der Übersicht über die überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen, die gemäß Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 21.11.2005 durchgeführt werden können.

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Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 17. September 2007 und der Vollversammlung vom 19. November 2007 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 8. März 2007 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 42 i Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 3 b des Gesetzes zur Änderung des Gemeindereformgesetzes und andere Gesetze vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen - und Umschulungsprüfungen.

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Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 17. September 2007 und der Vollversammlung vom 19. November 2007 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung vom 8. März 2007 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Seite 931) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen.

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