Export in Nicht-EU-Staaten
Bei der reinen Warenlieferung in einen Staat außerhalb der EU (Drittland) sind gewisse Zollformalitäten zu beachten. Zunächst muss der Warenwert Ihrer Lieferung bestimmt werden, von der die Notwendigkeit einer Ausfuhranmeldung abhängt.
Mit der genauen Warentarifnummer (erste sechs Stellen) Ihrer Ware können Sie in der Zollinfodatenbank der EU den Zolltarif des jeweiligen Staates erfahren. mkaccdb.eu.int
Sofern Ihnen Ihre Warentarifnummer nicht bekannt ist, kann diese beim Zoll erfragt werden.
Für bestimmte Produkte oder Lieferung in spezielle Länder ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (bafa.de) prüft, ob es sich bei Ihrer Ware um Güter handelt, die Beschränkungen oder gar Ausfuhrverboten unterliegen.
Die EU hat mit einer Vielzahl von Drittstaaten Freihandels-, Präferenz-, Assoziierungs- oder Kooperationsabkommen geschlossen, die eine zollbegünstigte oder gar zollfreie Einfuhr in ein Drittland ermöglichen. Hierfür benötigen Sie jedoch eine sogenannte Warenverkehrsbescheinigung.
Bitte beachten Sie: Ab 1. Juli 2009 ist die elektronische Zollanmeldung verpflichtend. Der Link zur Internet-Zollanmeldung lautet: zoll.de
Downloads
- Export in Drittländer (
204 kB) - Merkblatt Lieferantenerklärung (
35 kB) - Merkblatt Wertgrenzen Zoll (
33 kB) - Merkblatt Export und Proformarechnung (
80 kB) - Merkblatt Exportkontrolle BAFA (
105 kB) - Merkblatt Vorübergehende Ausfuhr von Waren (Carnet A.T.A.) (
36 kB) - Merkblatt Incoterms (
115 kB)
online seit 23. Feb 2005, aktualisiert am 04. Jul 2011
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