Förderung zusätzlicher Ausbildungsstellen

Ausbildungsinitiative Fit for Work 2009



  

Der Antrag auf Förderung muss bis spätestens drei Monate nach dem im Berufsausbildungsvertrag genannten Beginn der Ausbildung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eingehen.

Antragsteller:

Antragsberechtigt sind Betriebe der gewerblichen Wirtschaft, Freie Berufe, usw., mit Sitz oder Niederlassung in Bayern, die einen zusätzlichen Ausbildungsplatz anbieten.

Ein zusätzlicher Ausbildungsplatz liegt vor:

  • Wenn der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat. Dies gilt auch als erfüllt, wenn der Betrieb in den vorangegangenen 5 Jahren nicht mehr ausgebildet hat
  • oder wenn zum Zeitpunkt des Beginns des zu fördernden Ausbildungsverhältnisses mehr Auszubildende beschäftigt waren als im Durchschnitt der letzten 3 Jahre, jeweils zum Stand 31. März

    Berechnungsbeispiel:
    1. Bisherige Ausbildungsleistung:
      Anzahl aller Auszubildenden am
      31. März 2007: ..............
      31. März 2008: ..............
      31. März 2009: ..............
      Summe: .................... : 3 = .............. (bis 0,49 abrunden)
    2. Anzahl aller (= neu eingestellte und aus den Vorjahren beschäftigte) Auszubildenden zum Zeitpunkt des Beginns
      des Ausbildungsverhältnisses, für das eine Förderung
      beantragt wird: ......................
    3. Alle Ausbildungsverhältnisse, die die ermittelte Durchschnittszahl bei A. übersteigen, sind zusätzliche Ausbildungsplätze.

Fördervoraussetzungen sind u.a.:

  • Auszubildende sind Schulentlassene des Jahres 2009.
  • Der/ die Jugendliche hat höchstens Hauptschulabschluss (einschließlich qualifizierenden Hauptschulabschluss).
    Ausnahme: wenn der Betrieb erstmalig ausbildet oder in den vorangegangenen 5 Jahren nicht mehr ausgebildet hat, sind
    höhere Schulabschlüsse förderungsunschädlich.
    Gleiches gilt bei Ausbildung in Teilzeit.
  • Ausbildungsvertrag nur in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG oder HWO.
  • Ausbildungsvertrag darf nicht vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossen worden sein.
  • Ausbildung darf frühestens am 1. Juli 2009, spätestens am 31. Dezember 2009 beginnen.
  • Wohnsitz des/der Jugendlichen am 1. Juli 2009 in Bayern
  • Keine Förderung von Zweitausbildungen.
  • Der/die Jugendliche darf am 1. Juli 2009 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Förderhöhe:

2.500 Euro oder
3.000 Euro in den Arbeitsagenturbezirken Ansbach, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Hof, Landshut, Schweinfurt, Weiden und Weißenburg.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsbehörde:
Zentrum Bayern Familie und Soziales, Tel: 0921 605-3388, E-Mail: esf@zbfs.bayern.de.

Die Richtlinie finden Sie im Allgemeinen Ministerialblatt unter verkuendung-bayern.de

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online seit 04. Sep 2007, aktualisiert am 03. Sep 2009

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