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Mit Stichtag 1. Oktober 2016 stehen im Download-Bereich aktualisierte Musterverträge im Arbeitsrecht zur Verfügung.Aktualisierte Musterverträge im Arbeitsrecht

Durch das am 24. Februar 2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert.

Der neugefasste § 309 Nr. 13 BGB sieht nun vor, dass bei der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, nur noch die Textform (z. B. E-Mail oder Fax) anstatt bisher der Schriftform verlangt werden kann. Diese Änderung ist insbesondere für Ausschlussfristen sowie bei Regelungen zur schriftlichen Anzeige von Nebentätigkeiten in Arbeitsverträgen relevant.

 Nach der Überleitungsvorschrift gilt die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind. Für Arbeitsverhältnisse die vor dem Stichtag begründet wurden gilt § 309 Nr. 13 BGB in der alten Fassung.

Offen ist jedoch, ob der neugefasste § 309 Nr. 13 BGB auch für die Änderung bereits bestehender Arbeitsverhältnisse zur Anwendung kommt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, die nachträgliche Änderung bestehender Arbeitsverhältnisse wie Neuabschlüsse zu behandeln, d.h. im Zuge einer Vertragsänderung sollten die Klauseln, die ein Schriftformerfordernis vorsehen, auf die zulässige Textform angepasst werden.

 Ansprechpartner

Matthias Carl

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-182

matthias.carl--at--hwk-muenchen.de

 

Christopher Nolte

Arbeits- und Sozialrecht

Telefon 089 5119-184

christopher.nolte--at--hwk-muenchen.de

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