Auslandseinsätze ohne anschließende Quarantäne

Grundsätzliche Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)

Die Bestimmungen für die Einreise von Arbeitnehmern nach Bayern sind in der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus geregelt.

Diese Verordnung gilt derzeit bis zum 17. Mai 2020 (§ 4 EQV).

Grundsätzlich müssen sich nach Bayern einreisende Personen unverzüglich für 14 Tage in Quarantäne begeben (§ 1 Abs. 1 EQV). Außerdem müssen sie die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt) kontaktieren (§ 1 Abs. 2 EQV).

 

 

Ausnahmen für Arbeitnehmer

Von diesen Verpflichtungen gibt es allerdings einige Ausnahmen. Ausgenommen sind z.B. Personen,

die „zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich … veranlasst … einreisen“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EQV). Diese Vorschrift gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitskraft von ihrem Arbeitgeber dringend benötigt wird. Die Einschätzung, welche Einreise zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst ist, kann der Arbeitgeber jeweils selbst treffen.

Insbesondere gilt die Ausnahme für Fälle, in denen der jeweilige Arbeitnehmer zuvor schon im Bundesgebiet gearbeitet und einen entsprechenden Arbeitsvertrag hat. Grenzpendler und sonstige Arbeitnehmer, die beispielsweise zu Montagezwecke im Ausland waren, aber in Bayern einen Arbeitsplatz haben und an diesem Arbeitsplatz von ihren Arbeitgebern benötigt werden, können sich somit auf diese Ausnahmeregelung berufen.

Der Arbeitgeber muss hier also auch keinen Antrag auf Befreiung stellen. Denn die Ausnahme ist bereits in der Verordnung selbst geregelt.

Wenn Personen von der genannten Ausnahmeregelung profitieren, unterliegen sie auch keinen sonstigen Verpflichtungen, wie z.B. Vorlage von Unterlagen gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde. Darüber hinaus spielt es keine Rolle, ob es sich um Subunternehmer oder sonstige Dienstleister handelt.

Wenn die genannte Ausnahme (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EQV) greift, kommt es auf die vielzitierte sog. 48 Stunden-Grenze nicht mehr an.

Diese ist in einer weiteren Ausnahmeregelung enthalten: Personen, die „sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben“, unterliegen ebenfalls nicht der Quarantänepflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EQV).

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Einreise-Quarantäneverordnung