Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur SPS-Fachkraft

Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 21.09.2010 und der Vollversammlung vom 22.11.2010 erlässt die Handwerkskammer für München und Oberbayern als zuständige Stelle nach
§§ 42a, 44 Abs. 4, 91 Abs. 1 Nr. 4a, 106 Abs. 1 Nr. 10 und 106 Abs. 2 der Handwerksordnung folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur SPS-Fachkraft:

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