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Vergleichende Werbung darf ganze Warengruppen und nicht nur einzelne Produkte
einander gegenüberstellen. Dabei dürfe jedoch das Informationsrecht des
Verbrauchers nicht zu kurz kommen. Er müsse erkennen können, auf welche Produkte
sich der Vergleich bezieht, und die vergleichende Werbung müsse für den
Verbraucher nachprüfbar sein. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem
aktuellen Urteil (EuGH v. 19.09.2006, Az.: C-356/04).
Ebenso müsse
deutlich werden, dass nur bestimmte Produkte oder Produktgruppen verglichen
werden würden und nicht das ganze Sortiment des Mitbewerbers. Vergleichende
Werbung mache Mitbewerber, dessen Produkte oder Dienstleistungen mittel- oder
unmittelbar erkennbar. Die Luxemburger Richter führten auf, dass vergleichende
Werbung grundsätzlich erlaubt sei, sie müsse jedoch einige Bedingungen erfüllen.
So dürfe sie nicht irreführend sein. Waren und Dienstleistungen, die verglichen
werden, müssten den gleichen Bedarf decken oder denselben Zweck erfüllen. Es
müssten dabei eine oder mehrere typische und relevante Eigenschaften der Waren
verglichen werden. Dieser Vergleich müsse objektiv und nachprüfbar sein.
Nachprüfbar seien beispielsweise die Preise von Waren oder das allgemeine Niveau
von Preisen innerhalb eines Sortiments von Waren. Auch dürfe der Mitbewerber bei
vergleichender Werbung nicht verunglimpft werden.
Das vollständige Urteil
des EuGH finden Sie unter curia.europa.eu.
Einzelheiten zu diesem Urteil lesen Sie unter deutsche-handwerks-zeitung.de.
Die Messe-Tipps des MCH lesen Sie unter mch.de.
Die neue BGI 515 steht im Internet unter hvbg.de als pdf-Datei zur Verfügung.

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