Ausnahmebewilligung - Ausübungsberechtigung
Für Gewerbetreibende, die keine Handwerksmeister sind, besteht ggf. die Möglichkeit eine Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen:
Allgemeine Hinweise:
Die selbständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe setzt die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Daher ist die Ausübung des beantragten Handwerks erst nach Erteilung der Ausnahmebewilligung und vollzogener Handwerksrolleneintragung gestattet. Alleine die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung berechtigt noch nicht zur selbständigen Tätigkeit.
- Die Behandlung des Antrages durch die Handwerkskammer für München und Oberbayern ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Wir bitten darauf zu achten, dass nichtdeutsche Dokumente nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie von einem öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscher für die jeweilige Sprache übersetzt sind, der bei einem deutschen Gericht zugelassen ist.
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online seit 07. Jul 2008, aktualisiert am 22. Jun 2011
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