Sozialversicherung: Ab 2003 keine Beitragstabellen mehr

Die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung erfolgen ab 2003 nicht mehr nach Tabellenwerten. Entsprechende Tabellen wurden bislang von den Krankenkassen veröffentlicht. Auf diese Änderung müssen sich Arbeitgeber künftig bei der Beitragsberechnung einstellen, soweit die Beiträge nicht ohnehin mit Datenverarbeitungsanlagen errechnet werden.

Die Beiträge sind künftig ausschließlich auf der Basis des tatsächlich erzielten centgenauen Arbeitsentgelts prozentual mit den jeweils maßgebenden Beitragssätzen für die einzelnen Versicherungszweige - gegebenenfalls mit einem Taschenrechner - zu ermitteln.

Die Beiträge werden - von Ausnahmen abgesehen - vom Arbeitgeber und Beschäftigten je zur Hälfte getragen sind. Der jeweilige Beitragsanteil ist auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Der Gesamtbeitrag für Arbeitgeber und Beschäftigten ist dann durch Verdoppelung des gerundeten Beitragsanteils zu errechnen und vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle bei der zuständigen Krankenkasse zu entrichten. Der Einzugsstelle sind die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Übrigen für jeden Abrechnungszeitraum unter Verwendung des - bei der Krankenkasse erhältlichen - Formulars "Beitragsnachweis" darzulegen bzw. nachzuweisen.

Die Beitragssätze für beide Arbeitsvertragsparteien ergeben sich für die Krankenkasse aus der Satzung der Krankenkasse, für die Pflegeversicherung (1,7 v. H.), Rentenversicherung (2003 voraussichtlich 19,5 v. H.) und Arbeitsförderung (6,5 v. H.) aus Gesetz bzw. Rechtsverordnung.

Link zum Gesetzestext:

Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom 13.08.2001 (BGBl. I 2001, S. 2165 [2166])

Stand: September 2001