Änderung des Mutterschutzrechts

Seit 20.06.2002 ist das 2. Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts (BGBl. I 2002, Seite 1812) in Kraft. Mit dem Gesetz sollen vor allem Fallkonstellationen geregelt werden, die aufgrund EG-rechtlicher Vorgaben bisher durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) noch nicht erfasst wurden.

Die wichtigste Änderung betrifft die Mutterschutzfrist, § 6 Abs. 1 MuSchG. Das Gesetz gewährleistet nun für jedem Fall eine Schutzfrist von 14 Wochen (zuzüglich Entbindungstag). Während der Schutzfrist darf die Frau grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Die Schutzfristen von Müttern von 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt des Kindes (§ 6 Abs.1 MuSchG) werden künftig um die Anzahl der Tage verlängert, die eine Mutter von ihrer Schutzfrist - von 6 Wochen - vor Geburt ihres Kindes (§ 3 Abs. 2 MuSchG) wegen einer vorzeitigen Geburt nicht voll ausschöpfen konnte. Jede vorzeitige Geburt steht damit künftig mit einer medizinischen Frühgeburt im Sinne der Vorschrift gleich.

Parallel zur Verlängerung der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG verlängert sich auch die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld bei Frauen, die früher als vom Arzt oder der Hebamme vorausberechnet entbunden haben, um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte, § 200 Abs.3 Satz 2 RVO. Ebenso verlängert sich der Anspruch auf Gewährung von Entgelt durch den Arbeitgeber nach den §§ 11, 14 MuSchG.

Eine Klarstellung bringt der neu geschaffene § 17 MuSchG in seinem Satz 1. Dieser bestimmt, dass sich die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht auf den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer auswirken und insbesondere zu keiner Kürzung des Erholungsurlaubs führen.

Hat die Frau ihren Erholungsurlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie ihn künftig nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen, § 17 Abs. 2 MuSchG. Diese Regelung geht zu Lasten der Arbeitgeber über die bisherigen Möglichkeiten des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz hinaus, da der Resturlaub nicht in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss. Bundeserziehungsgeldgesetz enthält allerdings bereits eine parallele Vorschrift für die Übertragbarkeit des restlichen Erholungsurlaubs, wenn eine Elternzeit angetreten wird.

Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Entsprechend der Verfahrensweise zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20.12.1996 (BGBl. I, Seite 2110) ist zu empfehlen, die neuen Vorschriften auf alle Fälle anzuwenden, in denen der mutmaßliche bzw. tatsächliche Entbindungstag - berechnet nach § 5 Abs. 2 MuSchG - nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Diese Ansicht stimmt mit der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 20.06.2002 überein. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vertritt auf seiner Internet-Seite allerdings eine davon abweichende Ansicht. Diese wird nicht geteilt.
 
Stand: Juni 2002.