Änderung im Arbeitsgerichts- und Sozialgerichtsverfahren

Um das sozial- und arbeitsgerichtliche Verfahren zu beschleunigen und die Gerichte zu entlasten, wurde das Arbeitsgerichtsgesetz und das Sozialgerichtsgesetz geändert. Hintergrund der Gesetzesänderung ist vor allem die sehr hohe Belastung der Sozialgerichte infolge der Einführung des Arbeitslosengeldes II. Das seit 1. April 2008 geltende Gesetz (BGBl. I 2008, Seite 444) enthält auch einige für Handwerker wichtige Neuerungen.

1. Änderungen im Arbeitsgerichtsverfahren

Der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes soll Arbeitnehmern die Klageerhebung erleichtern, die bisher nur am Geschäftssitz der Arbeitgebers klagen konnten. Klagen können künftig wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort in diesem Sinn nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Damit sollen vor allem Arbeitnehmer begünstigt werden, die ihre Arbeit gewöhnlich nicht am Firmensitz oder am Ort einer Niederlassung leisten z. B. Außendienstmitarbeiter oder Gebäudereiniger, die in Objekten an verschiedenen Orten tätig werden.

Eine wichtige Neuerung gibt es im Kündigungsschutzverfahren. War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung unverschuldet verhindert, eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, so hatte das Gericht bisher zunächst in einem gesonderten Zwischenverfahren über die Zulassung der verspäteten Klage zu befinden. Künftig wird dieses Verfahren mit dem Verfahren über die Klage verbunden, was den Gerichtsprozess straffen soll.

Zwecks Beschleunigung des Verfahrens kann der vorsitzende Richter künftig in einigen Fällen ohne Einbeziehung der Kammer allein entscheiden.

Etliche Handwerker sind als ehrenamtliche Richtern tätig. Bislang konnten nur Personen zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden, die im Gerichtsbezirk als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind. Infolge der Gesetzesänderung können auch Personen berufen werden, die im Gerichtsbezirk ihren Wohnsitz haben.

2. Änderungen im Sozialgerichtsverfahren

Die prozessrechtlichen Mitwirkungspflichten der Parteien werden strengeren Anforderungen unterzogen. So werden u. a. die Anforderungen an die Klageerhebung und -begründung moderat erhöht. Die Gerichte dürfen verspäteten Vortrag künftig - wie im Zivilprozess - unter bestimmten Voraussetzungen zurückweisen. Neue Ausschlussregelungen ermöglichen dies. In Fällen, in denen der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nicht betreibt, wird nunmehr eine Klagerücknahme unterstellt.

Sozialgerichte haben die Möglichkeit, bei mehr als 20 Verfahren, die dieselbe behördliche Maßnahme betreffen, die Verfahren auszusetzen und ein Musterverfahren durchzuführen.

Das neue Sozialgerichtsgesetz erschwert Berufungen gegen Urteile der ersten Instanz. Der Schwellenwert wird für Berufungen, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, von 500 Euro auf 750 Euro erhöht.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008



April 2008