Änderungen bei der "Handwerkerversicherung" ab 1. Januar 2004

Im Rahmen der Änderung der Handwerksordnung (kurz: HwO) zum Jahresbeginn 2004 ergaben sich auch spürbare Änderungen bei der Rentenversicherungspflicht der selbständigen Handwerkerinnen und Handwerker nach § 2 Satz 1 Nr. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB VI). Als Folge der geänderten Handwerksordnung wurde im § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI rechtstechnisch der Begriff "Handwerker" durch "Gewerbetreibende" ersetzt.

§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung lautet wie folgt:

"Versicherungspflichtig sind selbständig tätige ...
8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragenen Personengesellschaft ist."

Aufgrund der Neuregelung ergeben sich folgende Auswirkungen:

  1. Zulassungspflichtige Handwerke

    Hier unterliegt der "Gewerbetreibende", also z.B. der Inhaber des Betriebes, unabhängig davon, ob er selbst die handwerksrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Meisterprüfung) besitzt oder z.B. einen Meister angestellt hat, der Rentenversicherungspflicht. Bei Personengesellschaften besteht - wie bisher - bei den Anlage A-Berufen die Rentenversicherungspflicht nur für Gesellschafter, die über eine handwerkliche Qualifikation, also in der Regel die Meisterprüfung, verfügen.

  2. Zulassungsfreie Handwerke (jetzt Anlage B Abschnitt 1 HwO)

    Bei den zulassungsfreien Handwerken (jetzt Anlage B Abschnitt 1 HwO) unterliegt der Inhaber der Rentenversicherungspflicht. Bei Personengesellschaften unterliegt nach dem neuen Gesetzeswortlaut - im Gegensatz zu oben - jeder Gesellschafter unabhängig von der Ausbildung wie der Einzelunternehmer der Rentenversicherungspflicht.

  3. Weitere Änderungen

    Eine weitere gravierende Änderung betrifft Witwen, Witwer und Erben. Sie sind nach dem neuen Gesetzeswortlaut ab 1. Januar 2004 unter den o.g. Bedingungen rentenversicherungspflichtig. Bisher bestehen keine Übergangsregelungen, sodass die Änderungen auch Personen betreffen, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in die Handwerksrolle eingetragen wurden. Sollten sich im Rahmen einer z.B. gesetzlichen "Nachbesserung" z.B. Befreiungsmöglichkeiten eröffnen, wird hierzu ein Bericht bzw. ein Beitrag erscheinen.

  4. Handwerksähnliches Gewerbe sowie Kleinunternehmer

    Für Inhaber handwerksähnlicher Betriebe (jetzt Anlage B Abschnitt 2 HwO) sowie für Kleinunternehmer, die ebenfalls seit 2004 bei der Handwerkskammer eintragungspflichtig sind, besteht eine Rentenversicherungspflicht beim Bezug eines Existenzgründungszuschusses nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB III) und bei "arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit".

  5. Klarstellender Hinweis

    Die hier dargestellten Grundsätze sind als erste Bewertung der gesetzlichen Neuregelung zu verstehen. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) teilt nach unseren ersten Informationen diese Beurteilung. Der VDR wird sich in nächster Zeit offiziell zur Gesetzesänderung äußern.

Links zum Gesetzestext:

Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Handwerksordnung - neue Fassung