Änderungen bei Erziehungsgeld, Elternzeit und Kindergeld ab 01.01.2004

Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 führt hier zu einigen Neuerungen.

Änderungen beim Bezug von Erziehungsgeld

1. Betroffener Personenkreis

Die Neuregelungen gelten für Geburten ab dem 01.01.2004 und für die ab 01.01.2004 in die Familie aufgenommenen d. h. adoptierten Kinder, für die Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr beantragt wird. Außerdem findet das neue Recht Anwendung, wenn Kinder ab dem 01.05.2003 geboren oder in die Familie aufgenommen wurden und nun Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr beantragt wird. Wichtig: Für Geburten vor den genannten Zeitpunkten gilt das bisherige Recht fort.

2. Regelbetrag oder Budget

Das Erziehungsgeld kann in zwei Varianten beantragt werden:

  • Für einen Zeitraum von 24 Monaten wird ein monatlicher "Regelbetrag" von 300 Euro (bisher 307 Euro) gewährt. Voraussetzung für den Bezug in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes ist ein Einkommen der verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern von maximal 30.000 Euro (bisher: 51.130 Euro) und von maximal 23.000 Euro (bisher 38.350 Euro) bei anderen Personen.
  • Auf besonderen Antrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ein monatliches "Budget" von 450 Euro (bisher 460 Euro) gewährt. Der Anspruch entfällt in den ersten sechs Monaten, wenn das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 22.086 Euro, bei anderen Personen 19.086 Euro übersteigt.

3. Regelbetrag oder Budget ab dem siebten Monat

Regelbetrag bzw. Budget werden ab dem siebten Monat in voller Höhe ausbezahlt, sofern das Jahreseinkommen nicht mehr als 16.500 Euro (bisher: 16.470 Euro) bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und 13.500 Euro (bisher 13.498 Euro) bei anderen Personen beträgt. Die angegebenen Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes Kind - wie bisher - um 3140 Euro.

4. Berechnung des Auszahlungsbetrags

Für die Berechnung des Auszahlungsbetrags ist zwischen Regelbetrag und Budget zu unterscheiden: Übersteigt das Jahreseinkommen die Einkommensgrenze, so vermindert sich der auszuzahlende Regelbetrag um 5,2 % (bisher: 4,2 %) und das auszuzahlende Budget um 7,2 % (bisher: 6,2 %) des die Einkommensgrenze übersteigenden Jahreseinkommens.

5. Feststellung des Einkommens

Für die Feststellung des pauschalierten Jahreseinkommens werden die Einkünfte, beim ersten Antrag auf Gewährung von Erziehungsgeld aus dem Kalenderjahr vor der Geburt und beim Antrag für das zweite Erziehungsjahr aus dem Geburtsjahr, zugrundegelegt. Ab 01.01.2004 werden auch Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosen- oder Krankengeld berücksichtigt, wenn sie während der Elternzeit bezogen wurden.

Das maßgebliche pauschalierte Jahreseinkommen wird ermittelt, in dem von den Einkünften Pauschalen abgezogen werden. Die Pauschale für die Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen, Vorsorgeaufwendungen u.ä. wurde von bisher 27 % auf 24 % bzw. (z.B. bei Beamten) von bisher 22% auf 19 % reduziert.

Änderungen bei der Elternzeit (früher: "Erziehungsurlaub")

Die Neuerungen zur Elternzeit gelten - anders als bei der Gewährung von Erziehungsgeld - für Eltern, die künftig Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, sowie für Eltern, die sich zur Zeit in Elternzeit befinden. Neu ist, dass auch Vollzeit-Pflegeeltern und Adoptiveltern Elternzeit beanspruchen können.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht weiterhin bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit muss nun aber grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen vor ihrem Beginn vom Arbeitgeber schriftlich verlangt werden, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sonst 8 Wochen im voraus.

Mutter und Vater können weiterhin gleichzeitig Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes nehmen. Die Elternzeit wird aber ab sofort separat betrachtet und kann auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte (ggf. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes) ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Nähere Informationen (Broschüre nebst Einlegeblatt für die Änderungen ab 01.01.2004) bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an.

Kindergeld

Der Freibetrag für Kindergeldberechtigte ab der Vollendung des 18. Lebensjahres wird von 7188 Euro auf 7680 Euro erhöht. Informationen zum Kindergeld erhalten Sie auch von der Agentur für Arbeit.

Links zum Gesetzestext:

Haushaltsbegleitgesetz 2004

Bundeserziehungsgeldgesetz in aktueller Fassung


Weiterführende Links:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Broschüre Erziehungsgeld Elternzeit
Arbeitsagentur


Januar 2004