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Arbeitnehmerfreizügigkeit - Verlängerung der Übergangsfristen für rumänische und bulgarische Arbeitnehmer

Deutschland wird die bestehenden Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin in Anspruch nehmen. Rumänische und bulgarische Staatsangehörige benötigen daher für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bis zu diesem Datum grundsätzlich weiterhin eine Arbeitserlaubnis. Zudem gelten in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration bis Ende 2013 für die Arbeitnehmer aus diesen Ländern Beschränkungen bezüglich der Entsendung nach Deutschland.

Die Bundesregierung schöpft mit diesem Beschluss die Übergangsregelungen der für die Staatsangehörigen der beiden zur Europäischen Union zum 1. Januar 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten voll aus (sog. „2+3+2“-Regelung, die Einschränkungen ab dem EU-Beitritt für max. 7 Jahre erlaubt).

Erleichterungen für rumänische und bulgarische Fachkräfte und Auszubildende

Am 1. Januar 2012 tritt die vom Bundeskabinett beschlossene Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Die neue Verordnung bringt Erleichterungen bei der Beschäftigung von rumänischen und bulgarischen Fachkräften und Auszubildenden. So entfällt die Arbeitserlaubnispflicht für Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung oder bei Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung. Bei Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, findet zudem keine Vorrangprüfung nach § 39 Aufenthaltsgesetz mehr statt, bei der geprüft wird, ob es für eine Stelle einen inländischen Arbeitssuchenden gibt.

Ebenso können Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien ohne eine Arbeitsgenehmigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken (§ 18 Beschäftigungsverordnung) beschäftigt werden.

Links zum Gesetzestext

Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften

Aufenthaltsgesetz

Beschäftigungsverordnung

Weiterführende Links

 Nachricht der Bundesregierung zur Arbeitserlaubnis für Rumänen und Bulgaren bis 2013

EU-Beitritt von Bulgarien und Rumänien: Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit

 

Dezember 2011