Für ab dem 01.01.2002 geschlossene Arbeitsverträge gilt:Arbeitsverträge unterliegen strenger AGB-Kontrolle

Die Schuldrechtsreform (Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, BGBl. I 2001, Seite 3138) hat mit Wirkung ab 01.01.2002 eine wichtige Änderung für das Arbeitsrecht gebracht. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Gegensatz zum früheren Recht nunmehr auch für Formulararbeitsverträge mit der Maßgabe, dass die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen sind von dieser neuen AGB-Kontrolle allerdings ausgenommen.

Die besondere Tragweite der Rechtsänderung ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, wonach Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gesetzlichen Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 gleichstehen. Damit sind vorformulierte Arbeitsverträge auch an Tarifverträgen zu messen.

Zu beachten ist die gesetzliche Übergangsregelung: Das neue Recht gilt für ab dem 01.01.2002 geschlossene Arbeitsverträge; für davor abgeschlossene Arbeitsverträge gilt bis 31.12.2002 das bisherige Recht.

Arbeitsrechtsexperten gehen davon aus, dass die Erstreckung der AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge zumindest für eine Übergangszeit zu Rechtsunsicherheit führt, bis die im § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB genannten "Besonderheiten des Arbeitsrechts" von der Rechtsprechung klar umrissen sind.

Nach Auffassung z.B. des Vorsitzenden Richters am Bundesarbeitsgericht, Dr. Gerhard Reinecke (Der Betrieb 2002, Seite 583 ff.), stehen vor allem folgende Klauseln auf dem Prüfstand: Änderungsvorbehalte (z.B. der Widerruf übertariflicher Zulagen), Vertragsstrafe-Klauseln, Ausgleichsquittungen (Regelung, dass keine Ansprüche mehr bestehen), Ausschlussfristen usw.

Des Weiteren ist umstritten, ob der Arbeitnehmer nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz als Verbraucher anzusehen ist oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage wirkt sich u.a. aus auf

  • die Höhe der bei Verzug mit der Lohnzahlung zu zahlenden Zinsen sowie 
  • das Bestehen eines Widerrufsrechts bei vorformulierten Verträgen über Geldleistungen, zu deren Abschluss der Arbeitnehmer durch mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz bestimmt worden ist.
Stand: April 2002