Auswirkungen des Gesundheitsfonds auf die freiwillige Krankenversicherung der Selbstständigen

Mit dem Start des Gesundheitsfonds ab dem 01.01.2009 treten auch für die freiwillig krankenversicherten selbstständigen Handwerker weitreichende Änderungen in Kraft.

Einheitlicher Beitragssatz

Für die selbstständig Erwerbstätigen gilt ab 01.01.2009 in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher - ermäßigter - Beitragssatz in Höhe von 14,9 Prozent. Dieser setzt sich aus einem „Grundbeitrag" von 14,0 Prozent sowie aus einem für alle Versicherten geltenden Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent zusammen. Damit entfallen die bisherigen krankenkassenindividuellen Beitragssätze.

Einheitliche Beitragsregelungen für alle freiwillig Versicherten

Ab 01.01.2009 richtet sich die Beitragsberechnung freiwillig Versicherter nach einheitlichen Maßstäben. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wies dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung die Aufgabe zu, einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung festzulegen. Bislang waren Höhe und Einstufungsgrundsätze in der Satzung der einzelnen Krankenkasse selbst geregelt.

Krankengeldanspruch nur bei Vereinbarung eines Wahltarifes

Der Anspruch auf Krankengeld für freiwillig versicherte Selbstständige ist derzeit ebenfalls von einer Regelung in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse abhängig. Dort ist krankenkassenindividuell geregelt, ob und ab welchem Zeitpunkt nach einer Erkrankung der Selbstständige Krankengeld erhält.

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz schreibt jeder Krankenkasse nunmehr vor, einen sogenannten Wahltarif für das Krankengeld von Selbstständigen anzubieten. Die einzelne Krankenkasse kann jedoch weiterhin in ihrer Satzung individuell regeln, ab welchem Zeitpunkt und für welche Dauer sie Krankengeld für freiwillig versicherte Selbstständige anbietet. Sie kann auch die Höhe des Beitrages weiterhin selbst festsetzen. Den Selbstständigen steht es frei, mit ihrer Krankenkasse eine Absicherung des Krankheitsrisikos durch Krankengeld zu vereinbaren.

Da sich die Bedingungen für den Anspruch und die Kosten auf Krankengeld bei jeder Krankenkasse unterscheiden, sollte sich jeder freiwillig versicherte Selbstständige vor Abschluss des Wahltarifes eingehend beraten lassen. Gegebenenfalls ist ein Wechsel der Krankenkasse zu empfehlen. Der Wahltarif muss in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden. Achtung: In dieser Zeit ist ein Wechsel der Krankenkasse nicht möglich.

Ein freiwillig Versicherter hat im Übrigen künftig während einer Arbeitsunfähigkeit weiter die Beiträge für die Krankenversicherung zu entrichten.

Die Neuerungen ergeben sich aus dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I 2007, S. 378), das in einigen Teilen ab 01.01.2009 in Kraft tritt.

Link zum Gesetzestext:

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung


Weiterführende Links:

Einheitliche Grundsätze des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
 

Dezember 2008