Haus Rohbau
RRF / Fotolia.com

Baugewerbe: Generalunternehmerhaftung wird vereinfacht

Die Generalunternehmerhaftung in der Bauwirtschaft wird modifiziert. Der Schlüssel hierfür liegt im sog. Präqualifizierungsverfahren (PQ-Verfahren). Dadurch sollen die betroffenen Betriebe von Bürokratiekosten entlastet werden. Das neue Recht gilt für Bauvorhaben, für die eine Beauftragung des Nachunternehmers am 1. Oktober 2009 oder später erfolgt.

Bisheriges Recht

Nach bisherigem Recht muss ein Generalunternehmer für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch einen von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragten Nachunternehmer einstehen. Zahlt der Nachunternehmer bzw. Subunternehmer seine Beiträge (= Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung) nicht, haftet der Generalunternehmer, sofern er nicht nachweisen kann, dass er ohne eigenes Verschulden von der Erfüllung der Zahlungspflicht des Nachunternehmers ausgehen konnte. Derzeit kann eine Entlastung durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen erfolgen. Diese müssen die Betriebe ggf. mehrmals im Jahr und von unterschiedlichen Einzugsstellen anfordern.

Die Neuregelung

Das "Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze" vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S.1939) regelt vor allem drei Punkte neu:

  • Bislang gilt die Generalunternehmerhaftung ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen in Höhe von 500.000 Euro. Zukünftig beträgt dieser Grenzwert nur noch 275.000 Euro. Folglich wird die Haftungsregelung künftig häufiger anzuwenden sein.
  • In der Vergangenheit fehlte ein Grenzwert für das Eingreifen der Haftung in Bezug auf Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Durch eine Verweisung im Gesetz (§ 150 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, kurz SGB VII, § 28e Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) wird klargestellt, dass die Haftung für Unfallversicherungsbeiträge nun parallel zur Haftung für die sog. Gesamtsozialversicherungsbeiträge geregelt ist.
  • Überdies entfällt die Generalunternehmerhaftung in Zukunft nicht nur aufgrund der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen, sondern zusätzlich auch dann, wenn präqualifizierte Nachunternehmen eingesetzt werden.
  • Hinsichtlich der Haftung des Generalunternehmers für die Zahlung von Mindestlöhnen durch den Nachunternehmer wird es bei der verschuldensunabhängigen Haftung des Generalunternehmers bleiben, § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz. Die Tarifvertragsparteien verhandeln zur Zeit jedoch mit der SOKA Bau über eine entsprechende Einbeziehung der Präqualifikation bei der Haftung für die Sozialkassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz.

Präqualifikation

Ein Verschulden des Generalunternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers durch eine Präqualifikation nachweist. Diese erfolgt schon bisher im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A). Im Rahmen des Präqualifizierungsverfahrens wird auf der Grundlage einer Leitlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung überprüft, ob ein Betrieb für die öffentliche Auftragsvergabe geeignet ist.

Eine Präqualifikation kann bei einer der Präqualifizierungsstellen durchgeführt werden, die vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (PQ-Verein) dazu beauftragt ist. Für ein Bauunternehmen bietet das - kostenpflichtige - Präqualifizierungsverfahren den Vorteil, dass es dann beim Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. unter www.pq-verein.de schnell abrufbar ist und so seine Eignung jederzeit nachweisen kann. Die Präqualifikation des Nachunternehmers muss dann noch ausgedruckt und zu den Unterlagen genommen werden.

Überprüfung der Generalunternehmerhaftung

Der Gesetzgeber will die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Reichweite der Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe unter Beteiligung des Normenkontrollrates im Jahr 2012 abschließend bewerten.

Link zum Gesetzestext:

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15. Juli.2009

Weiterführende Links:

Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.

 Informationen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur "Präqualifizierung von Bauunternehmen (PQ)


September 2009