Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz tritt am 01.01.2007 in Kraft

Mit dem "Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)" vom 05.12.2006 (BGBl. I. 2006, S. 2748) richtet die Bundesregierung ihre familienpolitischen Leistungen neu aus, um den "veränderten Lebensentwürfen von Frauen und Männern gerecht zu werden, den Menschen mehr Mut zu mehr Kindern zu machen und einen Beitrag zur Sicherung ihrer Zukunft zu leisten".

I. Elterngeld

Das sog. Elterngeld löst vom 01.01.2007 an das Erziehungsgeld mit dem Ziel ab, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihres neugeborenen Kindes kümmern. Soweit eine Mutter oder ein Vater bereits Erziehungsgeld nach bisherigem Recht beziehen, wird das Erziehungsgeld weiterhin bis zu dessen regulärem Zeitablauf gewährt.

Anspruchsberechtigte für den Bezug von Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld haben insbesondere Mütter und Väter,

  • die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • mit einem Kind in einem Haushalt leben,
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (§ 1 BEEG).

Der Bezug von Elterngeld setzt weiter voraus, dass keine oder jedenfalls eine nicht volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Elterngeld. Um eine nicht volle Erwerbstätigkeit handelt es sich, wenn die wöchentliche Arbeitszeit des bzw. der Beschäftigten im Durchschnitt 30 Stunden nicht überschreitet. Eine vollschichtige Beschäftigung steht einem Anspruch auf Elterngeld allerdings nicht entgegen, wenn es sich um eine Beschäftigung zur Berufsausbildung handelt.

Anspruch und Höhe des Elterngelds

Das Elterngeld erhalten erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren. Das Elterngeld wird für zwölf Monate als Einkommensersatz in Höhe von mindestens 67 % des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, §§ 2, 4 BEEG.

Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn in dem maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Gering verdienende Eltern erhalten ein erhöhtes Elterngeld.

Mutterschaftsgeld sowie andere Entgeltersatzleistungen können den Anspruch auf Elterngeld mindern, vgl. insbesondere § 3 BEEG.

Außerdem wird das Elterngeld noch für zwei sog. Partnermonate gewährt, wenn auch der Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder einschränkt. Die gesamte mögliche Bezugsdauer des Elterngelds beträgt somit 14 Monate. Sie kann jedoch bei gleichem Gesamtbudget sogar auf die doppelte Bezugsdauer ausgedehnt werden und sich demzufolge auf maximal 28 Monate erstrecken, wenn statt des vollen monatlichen Betrages nur das halbe Elterngeld in Anspruch genommen wird.

Antragstellung und Nachweis des Einkommens

Das Elterngeld ist schriftlich bei der Elterngeldstelle zu beantragen, § 7 BEEG. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber Beschäftigten auf deren Verlangen das Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber, § 9 BEEG. Selbständige haben in der Regel ihren Steuerbescheid vorzulegen.

II. Elternzeit

Arbeitnehmer haben insbesondere dann Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, § 15 BEEG. Inhalt des Anspruchs ist die Freistellung von der vertraglichen Pflicht zur Arbeit. Der Anspruch auf Elternzeit kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Mutterschutzfrist (§ 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG) wird bei Müttern auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil grundsätzlich in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume von drei Jahren überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Das gilt auch, wenn sich die vorgenannten Zeiträume bei mehreren Kindern überschneiden.
Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich.

Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Elternzeit zu bescheinigen.

Erwerbstätigkeit bzw. Teilzeit während der Elterzeit

Der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, § 15 BEEG. Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Eine Ablehnung kann nur schriftlich innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen (z. B. Konkurrenztätigkeit) erfolgen.

In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern (ohne Personen in Berufsbildung) besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit beim Arbeitgeber zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden, § 18 Abs. 1 BEEG. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt - in Bayern - durch das Gewerbeaufsichtsamt.

Der Kündigungsschutz gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer

  1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder
  2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Elterngeld während des Bezugszeitraums hat, § 18 Abs. 2 BEEG.

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, § 19 BEEG.

Sozialversicherung während des Bezugs von Elterngeld

In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt die Mitgliedschaft krankenversicherungspflichtiger Mitglieder erhalten, solange u. a. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. (§ 192 Sozialgesetzbuch V – SGB V) Entsprechend wird auch die Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung fortgeführt. Soweit keine anderen Einkünfte erzielt werden, besteht hier Beitragsfreiheit.

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen hingegen ebenso wie privat krankenversicherte Personen Beiträge weiter bezahlen.

Personen, die Mutterschaftsgeld beziehen, sowie Personen, die ein Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes erziehen, sind in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, sofern Sie unmittelbar davor der Versicherungspflicht unterlagen (§ 26 Abs. 2 a SGB III). In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Zeit der Erziehung eines Kindes vom Monat nach der Geburt bis zum Ende des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres als Beitragszeit angerechnet (§ 56 SGB VI). Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden vom Staat getragen.

III. Weitergehende Informationen

Weitergehende Informationen enthalten die Publikationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend "Elterngeld und Elternzeit" und "Das neue Elterngeld - Umsetzung in der betrieblichen Praxis", siehe unten "Weiterführende Links".

Auskünfte zum Elterngeld und zur Elternzeit erteilen die Elterngeldstellen, in Oberbayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Region Oberbayern

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat – für Eltern und Arbeitgeber – ein Servicetelefon eingerichtet.

IV. Bayerisches Landeserziehungsgeld

Als Folge der Änderungen durch das BEEG wird auch das Bayerische Landeserziehungsgeld durch Gesetz neu ausgerichtet und geordnet werden.

Links zum Gesetzestext:

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften an das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Entwurf)
(Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz – BayLErzGG)

Weiterführende Links:

Publikation des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Elterngeld und Elternzeit“

Publikation des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend "Das neue Elterngeld - Umsetzung in der betrieblichen Praxis"

Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
siehe www.bmfsfj.de unter Pfad Politikbereich "Familie", weiter "Leistungen und Förderung"

Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Dezember 2006