Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

Am 01.09.2002 tritt die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe
(BGBl. I, S. 3372 f.) in Kraft.

Die im Sommer 2000 erlassene Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe läuft zum 31.08.2002 aus. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben neue Tarifverträge, insbesondere neue Lohn- und Gehaltstarifverträge geschlossen. Danach beträgt der Mindestlohn (Westdeutschland) ab dem 01.09.2002 10,12 Euro brutto je Stunde. Der Tarifvertrag sieht ab dem 01.09.2003 eine Erhöhung der Vergütung (Westdeutschland) auf 10,36 Euro brutto je Stunde vor.

Zusätzlich zu dem bisherigen Mindestlohn wird ab dem 01.09.2003 ein sog. zweiter Mindestlohn für qualifizierte Arbeiter (Fachwerker) eingeführt. Dieser zweite Mindestlohn beläuft sich auf 12,47 Euro brutto je Stunde in Westdeutschland.

Die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsarbeitsbedingungen im Baugewerbe basiert auf § 1 Abs. 3 a Arbeitnehmerentsendegesetz und macht die tariflichen Mindestlöhne für alle Bauarbeitgeber und Bauarbeitnehmer verbindlich. Die Verordnung gilt bis zum 31.08.2004.

Stand: August 2002.