Erweiterung der Ausgleichsverfahren "U 1" und "U 2" bei Krankheit und Mutterschaft ab 01.01.2006

Mit dem "Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)" vom 22.12.2005 (BGBl. I 2005, Seite 3686 ff.) wurden die Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ("U 1-Verfahren") und für Mutterschaftsaufwendungen ("U 2-Verfahren") neu geregelt.

Zum "U 1-Verfahren" ergeben sich u.a. die folgenden wesentlichen Neuerungen: Nunmehr werden Betriebe erfasst, die regelmäßig bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Das heißt, es gilt ein neuer, einheitlicher gesetzlich festgeschriebener Schwellenwert. Die bisherige Befugnis der Krankenkassen, den Schwellenwert durch Satzung abweichend festzulegen, ist entfallen. Außerdem sind nach dem neuen Recht Angestellte in das Beitrags- und Erstattungsverfahren mit einbezogen.
Das "U 2-Verfahren" wurde insbesondere dahingehend geändert, dass nunmehr alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl ihrer beschäftigten Arbeitnehmer in das Beitrags- und Erstattungsverfahren für Mutterschaftsaufwendungen zwingend einbezogen sind.

Link zum Gesetzestext:

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) vom 22.12.2005

Weiterführende Links:

Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) vom 21.12.2005.

Januar 2006