EU-Beitritt von Bulgarien und Rumänien: Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit

Mit Wirkung zum 01.01.2007 treten Bulgarien und Rumänien der EU bei. Damit  gelten die Grundfreiheiten in der EU wie z. B. die Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich auch für diese neuen Beitrittsländer. Nach dem Beitrittsvertrag vom 25.04.2005 zwischen der EU einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits können die bisherigen Mitgliedstaaten gegenüber Bulgarien und Rumänien während einer insgesamt siebenjährigen Frist (sogenanntes 2+3+2-Modell) jedoch Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen. Deutschland und Österreich können darüber hinaus in bestimmten Wirtschaftssektoren die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschränken, solange sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränken.

Deutschland wird die Möglichkeit von Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit zunächst in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2008 in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus wird die Entsendung von Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration ebenfalls zunächst bis Ende 2008 beschränkt.

Mit dem Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 07.12.2006 (BGBl. I 2006, S. 2814) wurden bereits die erforderlichen innerstaatlichen Schritte unternommen. Durch den Beschluss des Kabinetts vom 20.12.2006 wird sichergestellt, dass die Entscheidung Deutschlands auch auf europäischer Ebene wirksam werden kann.

Mit der Entscheidung der Bundesregierung werden bulgarische und rumänische Staatsangehörige den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gleichgestellt, die der EU am 01.05.2004 beigetreten sind (Ausnahme: Malta und Zypern, für die bereits Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt). Für die Staatsangehörigen aller dieser Staaten gilt: Die kontrollierte und begrenzte Zulassung von Arbeitnehmern zum deutschen Arbeitsmarkt bleibt möglich. Die nationalen Regelungen, insbesondere das Zuwanderungsgesetz, und bilaterale Vereinbarungen sehen entsprechende Zugangsmöglichkeiten vor.

Die Rechtslage im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung oder Niederlassung wird u. a. in einem Handbuch des Bundesministeriums der Finanzen (siehe unten unter "Weiterführende Links") dargestellt.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Weiterführende Links:

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.12.2006

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu Übergangsregelungen bei der Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus EU-Beitrittsstaaten 

Handbuch des Bundesministeriums der Finanzen: Vorschriften für die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen im Bereich der EU-Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

Merkblatt 16a der Bundesagentur für Arbeit: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten der EU im Rahmen von Werkverträgen in der Bundesrepublik Deutschland

Merkblatt 7 der Bundesagentur für Arbeit: Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer

Information der Bundesagentur für Arbeit für Unternehmen aus den neuen Mitgliedstaaten der EU zur Abgrenzung der Dienstleistungen im Bau- und Baunebengewerbe von sonstigen Dienstleistungen


Dezember 2006