Geringfügige Beschäftigung: Beispiele zur Versicherungs- und Beitragspflicht

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben unter anderem Absprachen darüber getroffen, wie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von einer kurzfristigen Beschäftigung (Aushilfstätigkeit) abzugrenzen sei. Die Unterscheidung ist seit dem 1.4.1999 von erheblicher Bedeutung, da bei den kurzfristigen Beschäftigungen, d.h. wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, keine "Pauschalbeiträge" zur Renten- und ggf. der Krankenversicherung zu entrichten sind.

Die Sozialversicherungsträger gehen dann von einer "kurzfristigen Beschäftigung" aus, wenn der "Rahmenarbeitsvertrag" auf längstens ein Jahr geschlossen ist und maximal Arbeitseinsätze von 50 Arbeitstagen vorsieht. Ein darüber hinausgehender Vertrag wird als "regelmäßige Beschäftigung" angesehen.
Bei einer erneuten Beschäftigung folgt keine Zusammenrechnung mit dem vorherigen "Arbeitseinsatz", sofern zwischen den beiden Arbeitseinsätzen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.

Ein ebenfalls für die Arbeitgeberschaft im Handwerk wichtiges Besprechungsergebnis der Spitzenverbände betrifft die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen während des Wehr- oder Zivildienstes.
Hierzu vereinbarten die Sozialversicherungsverbände, dass bei einer während des Wehr- oder Zivildienstes ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung (630-Mark-Job) die pauschalen Beiträge zur Renten- und ggf. Krankenversicherung zu entrichten sind.

Wird während des Wehr- oder Zivildienstes eine Beschäftigung aufgenommen, deren Entgelt über 630 DM liegt, gilt diese auch bei einer Befristung auf weniger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage als "berufsmäßige Beschäftigung" und hat ebenso wie befristete Beschäftigungen von Arbeitslosen die volle Versicherungspflicht zur Folge.

Dezember 2000