GKV-Modernisierungsgesetz

Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) ist in seinen wesentlichen Teilen ab 01.01.2004 in Kraft getreten. Einzelne Elemente der Reform treten erst später in Kraft. So gilt z.B. die Neuregelung zum Zahnersatz (eigener Beitrag der Versicherten mit Wahlrecht zur gesetzlichen oder privaten Absicherung) erst ab 2005, die Neuregelung zum Sonderbeitrag der Versicherten für das Krankengeld (eigener Beitrag in Höhe von 0,5 %) erst ab 2006.

Für das Handwerk von Bedeutung sind insbesondere auch

  • eine Klarstellung zum Sonderkündigungsrecht bei Erhöhungen des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (2 Monate ab Inkrafttreten der Erhöhung)
  • die Informationspflicht der Krankenkasse bei Zahlungsverzug eines freiwilligen Mitgliedes (Hinweis über den Ausschluss einer freiwilligen Versicherung bei einer anderen Kasse und der Möglichkeit der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger)
  • eine geänderte Beitragsberechnung der freiwilligen Krankenversicherung: ein Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Drittes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB III) - Stichwort "Ich-AG" - wird insoweit nicht als Einnahme behandelt
  • die Gleichstellung der "Wandergesellen" mit den Schülern von Fachschulen und Meisterschülern bei der Beitragsberechnung in der freiwilligen Krankenversicherung.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Weiterführende Links:

Darstellung der wichtigsten Neuerungen einschließlich Praxisbeispiele zu den neuen Zuzahlungsregelungen:
www.die-gesundheitsreform.de