Haushaltsbegleitgesetz 2006: "beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer" nicht rentenversicherungspflichtig

Das Bundessozialgericht entschied im Urteil vom 24. November 2005 (Az.: B 12 RA 1/04 R), dass selbständige GmbH-Geschäftsführer als arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) rentenversicherungspflichtig sind, wenn sie

  • selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
  • im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, d.h., eine GmbH, tätig sind.

Das Urteil steht im Widerspruch zur langjährigen Praxis der Rentenversicherungsträger, die für die Rentenversicherungspflicht des selbständigen Geschäftsführers nicht auf die Verhältnisse beim Geschäftsführer, sondern auf die bei der GmbH abgestellt haben, siehe unten "GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig rentenversicherungspflichtig".

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl. I 2006, S. 1402) wird praktisch die frühere Rechtslage wiederhergestellt. Als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gelten nunmehr nicht nur die Arbeitnehmer des Gesellschafters, sondern auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft (§ 2 S. 4 Nr. 3 SGB VI). Entsprechend wird klargestellt, dass als Auftraggeber des Geschäftsführers die Auftraggeber der Gesellschaft anzusehen sind, § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI.

Ergebnis: Zunächst ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Geschäftsführers als Arbeitnehmer (Folge: Rentenversicherungspflicht) oder Selbständiger zu klären. Bei Selbständigkeit des Geschäftsführers ist sodann zu beachten, dass in den genannten Ausnahmefällen (Beispiel: Geschäftsführer einer "Ein-Mann-GmbH", weder Geschäftsführer noch GmbH beschäftigen Arbeitnehmer, GmbH hat nur einen Auftraggeber), also bei arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit, weiterhin Rentenversicherungspflicht besteht.

Die Gesetzesänderungen treten rückwirkend zum 1. Januar 1999, dem Zeitpunkt der Einführung der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige in Kraft, § 229 Abs. 3 SGB VI.

Links zum Gesetzestext:

Haushaltsbegleitgesetz 2006
Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI)

Weiterführende Links:

Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 ( Az.: B 12 RA 1/04 R, dort unter "Entscheidungstexte" bei Eingabe des Aktenzeichens)

Juli 2006