Hinzuverdienstgrenze für Rentner an die Geringfügigkeitsgrenze angepasst

Neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit oder neben dem Bezug einer "Altersvollrente" bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ist ein Hinzuverdienst nur eingeschränkt erlaubt. Bisher war die Höhe eines rentenunschädlichen Hinzuverdienstes durch ein Arbeitsverhältnis oder selbständige Tätigkeit an ein Siebtel der Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt. Sie betrug im Jahr 2007 monatlich 350 Euro. Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze führte in der Rentenversicherung zu einer Kürzung der Rente und in der Regel zu Rückforderungen. Zum Beispiel musste im Jahr 2007 bei einer Altersrente von 900 Euro ein Drittel, also 300 Euro zurückbezahlt werden, wenn monatlich 400 Euro statt der maximal zulässigen 350 Euro hinzu verdient wurden.

Mit dem "Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch u. a. Gesetze" vom 08.04.2008 (BGBI. I 2008, Seite 681) wurde nunmehr rückwirkend zum 01.01.2008 die Hinzuverdienstgrenze für die Renten wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit und für die Altersrenten bis zum vollendeten 65. Lebensjahres an die Geringfügigkeitsgrenze für die geringfügige Beschäftigung von 400 Euro angeglichen.

Ab dem vollendeten 65. Lebensjahr kann neben dem Rentenbezug unbeschränkt dazu verdient werden. Die Regelungen über die Einkommensanrechnung beim Bezug von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten bleiben von der Neuregelung unberührt.

Links zum Gesetzestext:

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)


April 2008