Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk ab 1. März 2008

In der Gebäudereinigung gelten seit dem 1. März 2008 zwei Mindestlöhne. Der jeweilige Mindestlohn ist gewerblichen Arbeitnehmern bei Ausübung der im Mindestlohntarifvertrag der Gebäudereinigerbranche aufgeführten Tätigkeit zu bezahlen.

Lohngruppe 1: 8,15 € (West einschließlich Berlin)

Lohngruppe 6: 10,80 € (West einschließlich Berlin)

Grundlage für die Pflicht zur Zahlung der Mindestlöhne ist die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk vom 27. Februar 2008. Sie gilt zeitlich befristet bis zum 30. September 2009. Damit finden die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV - Mindestlohn) vom 9. Oktober 2007 auch auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. März 2008 gültigen Geltungsbereich fallen. Die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Auch Leiharbeitnehmern sind die Mindestlöhne zu bezahlen, wenn sie von einem Entleiher mit den dort genannten Tätigkeiten beschäftigt werden.

Links zum Gesetzestext:

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gebäudereinigerhandwerk

Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV - Mindestlohn) vom 9. Oktober 2007



März 2008