Neue Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber für die Sicherheit und die Gesundheit in Arbeitsstätten fest. Mit der neuen ArbStättV werden u. a. zwingende EU-rechtlicher Vorgaben für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten umgesetzt. Die neue Verordnung trat am 25.08.04 in Kraft.

Inhalt

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind keine konkreten Maßzahlen und Detailanforderungen, sondern allgemeine Schutzziele vorgegeben. So wurden z. B: Detailvorgaben über Raumhöhen, Mindestgrundflächen von Arbeitsräumen, Abmessungen von Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen in der neuen ArbStättV gestrichen. Dies dient der Deregulierung und gibt dem Arbeitgeber mehr Freiheit bei dessen Entscheidungen zur Gestaltung und dem Betrieb der Arbeitsstätte. Neu ist insbesondere, dass die Belange kleinerer Betriebe im Hinblick auf Ausnahmen besonders zu berücksichtigen sind (§ 3).

Die neue ArbStättV beinhaltet sowohl einen allgemeinen Teil als auch einen Anhang, der die an Arbeitsstätten zu stellenden speziellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konkreter fasst.

Der allgemeine Teil Verordnung enthält u. a. Regelungen für den Nichtraucherschutz (§ 5), für Arbeits-, Sanitär-, Pause-, Bereitschafts- und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte (§ 6).

Im 1. Abschnitt des Anhanges der Verordnung werden allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte gestellt. Neu ist beispielsweise, dass verstärkt auf die Sicherheitskennzeichnung verwiesen wird.

In weiteren Abschnitten sind Vorgaben zum Schutz vor besonderen Gefahren (z.B. Absturz, Entstehungsbrände, Vorgaben für Flucht und Rettungswege - Abschnitt 2), Arbeitsbedingungen (Bewegungsfläche, Anordnung und Ausstattung der Arbeitsplätze, Raumtemperatur, Lüftung, Beleuchtung, Lärm - Abschnitt 3), Bestimmungen für Sanitär-, Pausen-, Bereitschafts- und Erst-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte (Abschnitt 4), sowie Anforderungen an besondere Arbeitsstätten (z.B. für nicht allseits umschlossene Räume und im Freien liegende Arbeitsstätten sowie für Baustellen - Abschnitt 5) enthalten.

Ein Ausschuss für Arbeitsstätten (§ 7) wird - gegebenenfalls umfassende - konkretisierende technische Regeln erarbeiten, wie die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. Er berät das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten. Mitglied im Ausschuss sind insgesamt 15 ehrenamtlich tätige Personen (Zusammensetzung der Vertreter: Private Arbeitgeber 2, öffentliche Arbeitgeber 1, zuständige Landesbehörden 3, Gewerkschaften 3, Unfallversicherungsträger 3, sachverständige Personen insbesondere aus der Wissenschaft 3).

Übergangsrecht

Die auf der alten Verordnung beruhenden im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten gegenwärtig 30 Arbeitsstätten-Richtlinien bleiben bis zu ihrer Ablösung durch technische Regeln des Ausschusses für Arbeitsstätten in Kraft, längstens aber sechs Jahre.

Link zum Gesetzestext:

Neue Arbeitsstättenverordnung (BGBl. I S. 2179)

Weiterführende Links:

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Stand: September 2004