Neue Geldleistung für Arbeitgeber, die ältere Arbeitslose einstellen

Die Agenturen für Arbeit können rückwirkend ab Januar 2008 arbeitslosen Stellenbewerbern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, einen sogenannten "Eingliederungsgutschein" ausstellen. Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitslosen mit Eingliederungsgutschein ein, hat der Arbeitgeber gegen die Arbeitsagentur Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für mindestens 12 Monate, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Grundlage hierfür ist ein "Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (BGBl. I 2008, S. 681). Vorbehaltlich der noch zu erlassenden Anordnung der Bundesagentur für Arbeit zu dieser neuen Sozialleistung (§ 224 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III) gilt Folgendes:

Eingliederungsgutschein

Den Eingliederungsgutschein erhalten arbeitslose ältere Bewerber zur Begründung einer sozialversicherungspflichtigen, mindestens ein Jahr dauernden Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden.

Eingliederungsgutschein verpflichtet zur Zahlung an Arbeitgeber

Mit dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Eingliederungszuschuss über eine Dauer von 12 Monaten unmittelbar an den Arbeitgeber zu leisten. Die Höhe des Zuschusses an den Arbeitgeber hängt von der Dauer der Arbeitslosigkeit des Bewerbers und dem berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt ab: Bei älteren Bewerbern, die seit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens 12 Monate beschäftigungslos waren, beträgt die Höhe des Zuschusses 50% des Arbeitsentgelts, bei geringerer Dauer der Beschäftigungslosigkeit mindestens 30%. Die Höhe des Zuschusses richtet sich im Einzelnen nach §§ 220, 223 SGB III. Berücksichtigt wird maximal der tarif- bzw. ortsübliche Vergleichslohn.

In folgenden Fällen erhalten Arbeitgeber trotz eines Eingliederungsgutscheins keinen Zuschuss (§ 223 Abs. 5 SGB III):

  1. Es besteht die Vermutung, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um bei einer Neueinstellung einen Eingliederungszuschuss zu erhalten.
  2. Der Bewerber war während der letzten zwei Jahre vor der Gewährung eines Eingliederungszuschusses beim gleichen Arbeitgeber mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt.

Link zum Gesetzestext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III

 

April 2008