Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ab dem 1.1.2005 entfällt die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in der Rentenversicherung. Dies ist die für die Betriebe wichtigste Änderung durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl. I, S. 3242 ). Bei der Anmeldung eines neu eingestellten Mitarbeiters zur Sozialversicherung bzw. bei der Krankenkasse entfällt ab dem 1.1.2005 die Kennzeichnung, ob es sich um einen Arbeiter oder einen Angestellten handelt.

Neue Zuständigkeiten

Ab dem Jahr 2005 werden Personen, für die eine Rentenversicherungsnummer vergeben wird (z. B für Auszubildende, Arbeitnehmer), einem Rentenversicherungsträger z. B. der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der örtlich zuständigen Landesversicherungsanstalt (LVA ) zugeordnet. Dieser ist dann auf Lebenszeit für diese Person zuständig. Nur bei einem Wohnortwechsel kann sich künftig gegebenenfalls ein Wechsel etwa von einer LVA zu einer anderen LVA ergeben.

Auch für die die "Handwerkerversicherung" gilt nun: Eine Änderung der Tätigkeit bewirkt keinen Zuständigkeitswechsel in der Rentenversicherung. Somit bleibt ab dem Jahr 2005 ein Handwerksmeister bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte rentenversichert, wenn diese (beispielsweise wegen der Ausbildung oder der letzten Tätigkeit) kontoführender Versicherungsträger bei Aufnahme der Selbstständigkeit ist.

Neue Namen

Ab dem 1.10.2005 erhalten die Rentenversicherungsträger auch neue Namen. Aus der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird die Deutsche Rentenversicherung Bund, aus der Landesversicherungsanstalt Oberbayern die Deutsche Rentenversicherung Oberbayern.

Link zum Gesetzestext

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl. I, S. 3242)

Weiterführende Links

Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)

Dezember 2004