Pfändungsschutz für private Altersvorsorge

Am 31. März 2007 ist das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" (BGBl. I 2007, S. 368) in Kraft getreten. Neben den bereits pfändungsgeschützten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind künftig in bestimmtem Umfang auch Vermögenswerte im Bereich der privaten Altersvorsorge dem Vollstreckungszugriff von Gläubigern entzogen. Geschützt werden insbesondere Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen, wie etwa die Rüruprente, einbezogen.

Um den Aufbau einer solchen Vorsorge zu ermöglichen, können – gestaffelt nach dem Lebensalter – jährlich zwischen 2000 Euro und 9000 Euro pfändungsgeschützt angelegt werden. Schuldnern wird so der Aufbau einer Alterssicherung bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 Euro ermöglicht.

Voraussetzung ist – kurz zusammengefasst -,

  • dass der Vertrag eine lebenslange Rente frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei Berufsunfähigkeit vorsieht,
  • über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden kann,
  • die Bestimmung eines Dritten als Berechtigtem ( aus dem Vertrag ) ausgeschlossen ist und
  • die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen einer Zahlung für den Todesfall , nicht vereinbart wurde.

Bereits bestehende Verträge zur Altersvorsorge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können durch eine Anpassung "pfändungsgeschützt" werden.

Nach Eintritt des Versicherungsfalles sind die aus privaten Altersvorsorgeverträgen bezogenen Renten in gleicher Weise geschützt wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Links zum Gesetzestext:

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge

April 2007